Unfallrekonstruktion und Verletzungsmechanik: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zitat==
==Zitat==
[[Hocke, M.]]: Unfallrekonstruktion und Verletzungsmechanik. Vortrag auf 59. MAS-Fachtagung 30.10. – 01.11.2009.
[[Hocke, M.]]: Unfallrekonstruktion und Verletzungsmechanik. Vortrag auf 59. [[MAS]]-Fachtagung 30.10. – 01.11.2009.


==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
Anhand von etlichen Folien zur medizinischen Vorgeschichte einer Klägerin in einem Zivilrozess wird anhand von wenigen Fotos die Auffahrkollision eines Audi A6 (C4) auf einen Subaru mit AHK erläutert. Als Ergebnis wird eine Fahrzeugbeschleunigung von 1,15 g präsentiert, die sich auf die Kopfbeschleunigung bei der Heckkollision mit dem 2 – 4-fachen auswirke und mit 2,3 – 4,6 g unterhalb der kritischen Grenze von 13 g liege. Auf Nachfrage aus dem Auditorium, wie denn die 1,15g bestimmt worden seien, erklärte der Vortragende kurz und knapp, diese Beschleunigung mit [[PC-Crash]] errechnet zu haben. Die Kollisionsdauer wurde zu 0,10 – 0,20 s eingegrenzt. Zur Untermauerung von Schadenumfang, Kollisionsdauer und Insassenbeschleunigung wurde ein Filmchen des AZT mit einer Heckauffahrkollision gezeigt, bei dem die Fahrzeugbewegung erst bei 0,11 s beginne.
Anhand von etlichen Folien zur medizinischen Vorgeschichte einer Klägerin in einem Zivilprozess wird anhand von wenigen Fotos die Auffahrkollision eines Audi A6 (C4) auf einen Subaru mit [[AHK]] erläutert. Als Ergebnis wird eine Fahrzeugbeschleunigung von 1,15 g präsentiert, die sich auf die Kopfbeschleunigung bei der Heckkollision mit dem 2 – 4-fachen auswirke und mit 2,3 – 4,6 g unterhalb der kritischen Grenze von 13 g liege. Auf Nachfrage aus dem Auditorium, wie denn die 1,15g bestimmt worden seien, erklärte der Vortragende kurz und knapp, diese Beschleunigung mit [[PC-Crash]] errechnet zu haben. Die [[Stoßzeit|Kollisionsdauer]] wurde zu 0,10 – 0,20 s eingegrenzt. Zur Untermauerung von Schadenumfang, Kollisionsdauer und Insassenbeschleunigung wurde ein Filmchen des [[AZT]] mit einer Heckauffahrkollision gezeigt, bei dem die Fahrzeugbewegung erst bei 0,11 s beginne.


Einige Zuhörer beurteilten das Anfordern der medizinischen Unterlagen im Zivilprozess durch den Sachverständigen, der Mediziner und Techniker in Personalunion ist, schlicht und ergreifend als Ausforschung.  
Einige Zuhörer beurteilten das Anfordern der medizinischen Unterlagen im Zivilprozess durch den Sachverständigen, der Mediziner und Techniker in Personalunion ist, schlicht und ergreifend als Ausforschung.


==Beträge zum Thema im VuF==
==Beträge zum Thema im VuF==

Aktuelle Version vom 22. August 2017, 11:57 Uhr

2009

Zitat

Hocke, M.: Unfallrekonstruktion und Verletzungsmechanik. Vortrag auf 59. MAS-Fachtagung 30.10. – 01.11.2009.

Inhaltsangabe

Anhand von etlichen Folien zur medizinischen Vorgeschichte einer Klägerin in einem Zivilprozess wird anhand von wenigen Fotos die Auffahrkollision eines Audi A6 (C4) auf einen Subaru mit AHK erläutert. Als Ergebnis wird eine Fahrzeugbeschleunigung von 1,15 g präsentiert, die sich auf die Kopfbeschleunigung bei der Heckkollision mit dem 2 – 4-fachen auswirke und mit 2,3 – 4,6 g unterhalb der kritischen Grenze von 13 g liege. Auf Nachfrage aus dem Auditorium, wie denn die 1,15g bestimmt worden seien, erklärte der Vortragende kurz und knapp, diese Beschleunigung mit PC-Crash errechnet zu haben. Die Kollisionsdauer wurde zu 0,10 – 0,20 s eingegrenzt. Zur Untermauerung von Schadenumfang, Kollisionsdauer und Insassenbeschleunigung wurde ein Filmchen des AZT mit einer Heckauffahrkollision gezeigt, bei dem die Fahrzeugbewegung erst bei 0,11 s beginne.

Einige Zuhörer beurteilten das Anfordern der medizinischen Unterlagen im Zivilprozess durch den Sachverständigen, der Mediziner und Techniker in Personalunion ist, schlicht und ergreifend als Ausforschung.

Beträge zum Thema im VuF

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