Neues zum Aligntest ("Test der Visiereinrichtung") bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P

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DAR 2009 p. 427-431 (#7)

Zitat

Winninghoff, M. Neues zum Aligntest ("Test der Visiereinrichtung") bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P. DAR 07/2009 pp. 427 – 431.

Inhaltsangabe

Bei manchen Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten sollen vor jedem Messeinsatz die Visiereinrichtungen geprüft werden. Aber sind die vorgeschriebenen Tests wirklich praktikabel?

Eine Zusammenfassung mit Videos findet man hier: http://www.unfallanalyse.de/unfallforschung/visiertest.html

Kommentar

Dem Artikel liegt die 5. Auflage der Gebrauchsanweisung des Herstellers für das Riegl FG21-P aus 12/2008 zu Grunde. In älteren Gebrauchsanweisungen war der Visiertest noch konkreter gefordert, ab der Gebrauchsanweisung 12/2008 bzw. seit den Messungen ab 05/2009 kann der Visiertest mit dem FG21-P an geeigneten Objekten nun in einem Entfernungsbereich von 30 – 1.000 m durchgeführt werden. Hierdurch wird man wohl noch größeres Augenmerk auf die Einhaltung der Gebrauchsanweisung und die Protokollierung richten müssen.

Es gab dazu auch Schreiben der Innenministerien der Bundesländer an die Polizeien. In Bayern ist dieses Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren datiert mit dem 08.05.2009. "Nett" an diesem Schreiben ist besonders der Schluß: hier werden die Polizeidienststellen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisungen nicht an andere Personen wie Rechtsanwälte oder Sachverständige herausgegeben werden dürfen. Dies bedeutet, dass Sachverständige im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens künftig entsprechende Bedienungsanleitungen beim Hersteller kaufen müssen – so sie denn der Hersteller an den Sachverständigen überhaupt verkauft. Andernfalls könnten entsprechende Gutachten in der Verkehrsmesstechnik nicht mehr von unabhängigen Sachverständigen erstellt werden, da elementare Grundlagen dann für die Begutachtung fehlten. Die Kosten für käuflich vom Gutachter erworbene Unterlagen werden sicher vom Sachverständigen weiterverrechnet, so dass sich hieraus in der Praxis höhere Gutachtenkosten ergeben werden.

Eine ähnliche, aber noch deutlich kostspieligere Problematik tut sich bspw. mit der Digitaliserung und Verschlüsselung von Fotos auf, die im Rahmen von amtlichen Messungen gefertigt wurden: wenn diese Bilder nur noch mit diversen Software-Programmen und Viewern durch unabhängige Sachverständige überprüft werden können, sind die beauftragten Gutachter gezwungen, entsprechende Anschaffungen zu tätigen. Ärgerlich ist dabei auch, dass die einzelnen Hersteller "unterschiedliche Süppchen kochen" und damit unterschiedliche Hilfsmittel durch Sachverständige angeschafft werden müssen. Die Kosten werden wohl ebenfalls mit dem Gutachten weiterverrechnet.

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