Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm: Unterschied zwischen den Versionen
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Ruhkopf-Sahm erläutern ihre Berechnungsmethode näher in VersR 62, 593. Die Rechtsprechung hat die Methode u.a. in folgenden Fällen angewandt und akzeptiert: BGH NJW 1980, 281; OLGKarlsruhe, VersR 83, 1065; OLG Hamm, DAR 87, 83; gegen diese Methode wendet sich dezidiert KG VRS 87, 416. | Ruhkopf-Sahm erläutern ihre Berechnungsmethode näher in [[VersR]] 62, 593. Die Rechtsprechung hat die Methode u.a. in folgenden Fällen angewandt und akzeptiert: BGH NJW 1980, 281; OLGKarlsruhe, VersR 83, 1065; OLG Hamm, DAR 87, 83; gegen diese Methode wendet sich dezidiert KG VRS 87, 416. | ||
* ''W''= Wiederbeschaffungswert (ohne MwSt) | * ''W''= Wiederbeschaffungswert (ohne MwSt) |
Version vom 23. April 2019, 13:54 Uhr
Inhaltsangabe
Die Wertminderung (WM) nach Ruhkopf/Sahm berechnet sich (nach einer Veröffentlichung im "Versicherungsrecht" vom 01.07.1962) aus dem Verhältnis zwischen Reparaturkosten (Repko.) und Wiederbeschaffungswert (WBW). Anhand einer einfachen Tabelle kann anhand des Fahrzeugalters (Zulassungsjahr) ein Faktor ermittelt werden.
Methodenbedingt wird eine Wertminderung bei Bagatellschäden ausgeschlossen. Nach Ruhkopf/Sahm liegt dann ein Bagatellschaden vor, wenn das Verhältnis von [math]\displaystyle{ \frac { \textrm {Reparaturkosten}}{\textrm {(ehemaliger) Neupreis}} }[/math] weniger als 10% beträgt.
Der alters- und laufleistungsbedingten Reduzierung der Wertminderung wird bei der Methode Ruhkopf/Sahm dadurch Rechnung getragen, dass keine Wertminderung mehr gewährt wird, wenn das Verhältnis von
[math]\displaystyle{
\frac { \textrm {Zeitwert}}{\textrm {(ehemaliger) Neupreis}}
}[/math]
auf weniger als 40% gesunken ist.
Ruhkopf-Sahm erläutern ihre Berechnungsmethode näher in VersR 62, 593. Die Rechtsprechung hat die Methode u.a. in folgenden Fällen angewandt und akzeptiert: BGH NJW 1980, 281; OLGKarlsruhe, VersR 83, 1065; OLG Hamm, DAR 87, 83; gegen diese Methode wendet sich dezidiert KG VRS 87, 416.
- W= Wiederbeschaffungswert (ohne MwSt)
- R= Reparaturkosten (ohne MwSt)
[math]\displaystyle{ \textrm {Reparaturkostenverhaeltnis} = \frac R W \cdot 100\% }[/math]
[math]\displaystyle{
\textrm {Wertminderung} = (W + R) \cdot \textrm {Faktor aus Tabelle}
}[/math]
Tabelle: Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert, nur wenn die 10% und 40% Grenzen überschritten werden:
Zulassungsjahr | 10 - 30% | 30 - 60% | 60 - 90% |
1. Zulassungsjahr | 5% | 6% | 7% |
---|---|---|---|
2. Zulassungsjahr | 4% | 5% | 6% |
ab 3. Zulassungsjahr | 3% | 4% | 5% |
In der Beispielrechnung vom HansOLG Hamburg (VersR 1981, 1186) werden allerdings nicht (wie in der obigen Formel) die Netto-Werte, sondern die Brutto-Werte eingesetzt.
Ebenfalls mit den Brutto-Werten rechnet das LG Münster (1S553_86), das die Berechnung allerdings dahingehend modifiziert, dass der Zeitwert nur zur Hälfte einfließt.
Oft wird als Berechnungsgrundlage der Zeitwert genannt. Der Zeitwert ist das, was der Verkäufer erlösen kann, also der Händler-Einkaufs-Wert (Brutto bei Privat, weil Privat keine Umsatzsteuer abführen muss). Der Netto-WB wird dabei normalerweise etwa dem Brutto-HEK bzw. dem Zeitwert entsprechen (Handelsspanne ca. 15...20% entspricht etwa der Umsatzsteuer), so dass in der Berechnung auch der Netto-WB und die Brutto-Reparaturkosten eingesetzt werden können.
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Weitere Infos zum Thema
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- Ass. Rolf Ruhkopf und Ing. Hans Sahm: Über die Bemessung des merkantilen Minderwerts, VersR 62, 593