Entschließung des 13. Deutschen Verkehrsgerichtstages

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Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstages (VGT) von 1975


Ein merkantiler Minderwert kommt in der Regel nicht in Betracht

  • bei Einfachschäden (das sind Schäden an der Außenhaut und den Anbauteilen, die mit einfachen Mitteln - Schrauben, Punktschweißverbindung, Ausbeulen - behoben werden können und wobei der ursprüngliche Zustand voll wiederhergestellt wird,
  • an Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder bis zum Unfall eine Betriebsleistung von mehr als 100.000 km aufwiesen.

Bei Nutzfahrzeugen kommt ein merkantiler Minderwert nur ausnahmsweise in Betracht. Der merkantile Minderwert sollte in der Regel nur nach einem Prozentsatz der für den Minderwert erheblichen Reparaturkosten bemessen werden, der sich je nach dem Alter und Laufleistung des Fahrzeugs auf 10 bis 30 % beläuft. Für die Bemessung des merkantilen Minderwerts sollten nur die Fälle herangezogen werden können, in denen umfangreiche Instandsetzungsarbeiten am Fahrzeugrahmen oder an sonstigen tragenden Karosseriebauteilen durchgeführt wurden.

Die richtige Anwendung dieser Methode ist deshalb sehr schwierig, weil immer aus jeder Rechnung erst einmal der wertminderungsrelevante Anteil der Reparaturkosten herausgerechnet werden muß!

Eine Versicherung hat eine Tabelle hierzu empfohlen. Hierbei sind die Kriterien für die Zuerkennung eines Minderwerts das Fahrzeugalter oder die Laufleistung des Fahrzeugs:

Zulassungsjahr Laufleistung % der relevanten Rep.kosten
< 1 < 20.000 km 30%
< 2 < 40.000 km 25%
< 3 < 60.000 km 20%
< 4 < 80.000 km 15%
< 5 < 100.000 km 10%
> 5 > 100.000 km kein Minderwert


Von einigen Sachverständigen (z.B. Jordan in der Dokumentation des 13. VGT; Schlund VersR 80, 418) wird empfohlen, ausschließlich die Lohnkosten der reinen Richtarbeiten als relevanten Anteil zuzulassen. Das führt zu lächerlich niedrigen Wertminderungsbeträgen.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der obigen Methode, kann in der täglichen Praxis zweckmäßigerweise die Wertminderung nur mit Hilfe einer der als "schematisch" gescholtenen Methoden errechnet werden.

Viele Gerichte gingen - unter bestimmten Voraussetzungen - einfach dazu über, einfach die relevanten Reparaturkosten mit 2/3 des Netto-Rechnungsbetrages anzusetzen und dann entweder das Hamburger Modell, das Bremer Modell oder die o.g. Versicherungstabelle anzuwenden.

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