PTB-Stellungnahme zum Beitrag über Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zitat==
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[[Jäger, F.]]; [[Märtens, F.]]: [[PTB]]-Stellungnahme zum Beitrag über Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 45 (2007), pp. 258 – 259 #10  
[[Jäger, F.]]; [[Märtens, F.]]: PTB-Stellungnahme zum Beitrag über Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 45 (2007), pp. 258 – 259 #10  


==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
Stellungnahme der PTB zum Beitrag [[Messfehler von mehr als 20% bei Video-Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stoppuhr CG-P50E möglich | hier]].
Stellungnahme der [[PTB]] zum [[Messfehler von mehr als 20% bei Video-Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stoppuhr CG-P50E möglich | Beitrag Wietschorkes]] mit folgenden wesentlichen Aussagen:
* die Kernaussage von [[Wietschorke, St. | Wietschorke]] im Artikel "''[[Messfehler von mehr als 20% bei Video-Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stoppuhr CG-P50E möglich]]''" sei falsch, '''wenn man den korrekten Einsatz des Geräts unterstelle'''
* mit normgerechten PAL-Videokameras würde die Verkehrsfehlergrenze (0,1% der gemessenen Zeit + 0,01 s) jedenfalls eingehalten; erwartungsgemäß auch bei nicht normgerechten PAL-Kameras
* mit NTSC-Kameras käme es zu einem Meßfehler von 20% '''zu Gunsten des Betroffenen'''
* nach polizeilichen Angaben seien in der Vergangenheit keine NTSC-Kameras eingesetzt worden
* Messfehler zu Lasten des Betroffenen seien nicht bekannt geworden
* Zusatzeinrichtungen für Messgeräte seien zulassungspflichtig
* die Kombination aus Charaktergenerator und Kamera stelle eine Uhr dar, so dass die PTB-Zulassung (auch damals) gerechtfertigt sei
* bei der damaligen Zulassung sei davon ausgegangen worden, dass nur die geprüfte Kombination – wie in der Gebrauchsanweisung beschrieben – zum Einsatz komme; eine Zusatzeinrichtung für die Stromversorgung sei deswegen nicht erforderlich gewesen


Am '''05.07.2007''' wurde eine '''Neufassung der Zulassung''' erteilt mit folgenden Änderungen:
* detallierte Funktionsbeschreibung des Charaktergenerators als Videobildzähler
* auch Videokameras anderer Hersteller können eingesetzt werden (PAL-System, Kabellänge < 3m, Temperaturbereich 0 &ndash; 40°C)
* der Einsatz einer separaten Stromversorgungseinheit sei nun ausdrücklich zulässig
* die (PAL-)Videokamera sei nun gemeinsam mit dem Charaktergenerator vom Eichamt zu prüfen
* der Austausch geeichter Bauteile gegen geeichte Komponenten sei zulässig
Auch bei nicht zugelassenen Videostandardkomponenten seien keine unzulässigen Messwertabweichungen zu erwarten. Im Zweifelsfall und bei ''begründetem Interesse'' könne durch das zuständige Eichamt jede beliebige Kombination geprüft werden. Die [[Messfehler von mehr als 20% bei Video-Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stoppuhr CG-P50E möglich | Diskussion]] habe hier zu einer klarstellenden Aussage und der Überarbeitung der Bauartzulassung seitens der [[PTB]] geführt.


==Weitere Beiträge zum Thema im VuF==
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Version vom 21. Oktober 2007, 11:28 Uhr

2007, p. 258 (#10) – steht nicht als Download zur Verfügung!

Zitat

Jäger, F.; Märtens, F.: PTB-Stellungnahme zum Beitrag über Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 45 (2007), pp. 258 – 259 #10

Inhaltsangabe

Stellungnahme der PTB zum Beitrag Wietschorkes mit folgenden wesentlichen Aussagen:

  • die Kernaussage von Wietschorke im Artikel "Messfehler von mehr als 20% bei Video-Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stoppuhr CG-P50E möglich" sei falsch, wenn man den korrekten Einsatz des Geräts unterstelle
  • mit normgerechten PAL-Videokameras würde die Verkehrsfehlergrenze (0,1% der gemessenen Zeit + 0,01 s) jedenfalls eingehalten; erwartungsgemäß auch bei nicht normgerechten PAL-Kameras
  • mit NTSC-Kameras käme es zu einem Meßfehler von 20% zu Gunsten des Betroffenen
  • nach polizeilichen Angaben seien in der Vergangenheit keine NTSC-Kameras eingesetzt worden
  • Messfehler zu Lasten des Betroffenen seien nicht bekannt geworden
  • Zusatzeinrichtungen für Messgeräte seien zulassungspflichtig
  • die Kombination aus Charaktergenerator und Kamera stelle eine Uhr dar, so dass die PTB-Zulassung (auch damals) gerechtfertigt sei
  • bei der damaligen Zulassung sei davon ausgegangen worden, dass nur die geprüfte Kombination – wie in der Gebrauchsanweisung beschrieben – zum Einsatz komme; eine Zusatzeinrichtung für die Stromversorgung sei deswegen nicht erforderlich gewesen


Am 05.07.2007 wurde eine Neufassung der Zulassung erteilt mit folgenden Änderungen:

  • detallierte Funktionsbeschreibung des Charaktergenerators als Videobildzähler
  • auch Videokameras anderer Hersteller können eingesetzt werden (PAL-System, Kabellänge < 3m, Temperaturbereich 0 – 40°C)
  • der Einsatz einer separaten Stromversorgungseinheit sei nun ausdrücklich zulässig
  • die (PAL-)Videokamera sei nun gemeinsam mit dem Charaktergenerator vom Eichamt zu prüfen
  • der Austausch geeichter Bauteile gegen geeichte Komponenten sei zulässig

Auch bei nicht zugelassenen Videostandardkomponenten seien keine unzulässigen Messwertabweichungen zu erwarten. Im Zweifelsfall und bei begründetem Interesse könne durch das zuständige Eichamt jede beliebige Kombination geprüft werden. Die Diskussion habe hier zu einer klarstellenden Aussage und der Überarbeitung der Bauartzulassung seitens der PTB geführt.

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