Beschädigungsverhalten von Zahnstangenlenkungen und Beurteilungsmöglichkeit per Fahrwerksvermessung

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2012, pp. 104 – 113 (#3)

Im Tätigkeitsgebiet des Kfz-Sachverständigen gehört das Lenkgetriebe nach wie vor zu den Problemfällen bei den nach einem Unfall zu beurteilenden Fahrzeugkomponenten. Mit einer Reihe von Versuchen wurden das Crashverhalten einer Zahnstangenlenkung untersucht und die Aussagekräftigkeit der nachfolgenden Fahrwerksvermessung bewertet. Der Beitrag soll Kfz-Sachverständigen eine Hilfestellung bei der Beurteilung von möglichen Schäden an der Lenkung bieten und sie im Umgang mit Fahrwerksvermessungsprotokollen sensibilisieren. Das Projekt wurde, gefördert durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), im Allianz Zentrum für Technik (AZT) in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrzeugtechnischen Institut (KTI) durchgeführt.


Damage to rack and pinion steering systems and assessment possibilities by wheel alignment measurement
The steering gear still remains one of the problem areas among the components to be evaluated by a vehicle assessor after an accident. A series of tests was carried out to examine the crash performance of a rack and pinion steering and to assess the informative value of the subsequent wheel alignment measurement. This article aims to assist vehicle assessors in evaluating possible damage to the steering system and to raise their awareness in dealing with wheel alignment measurement records. The project was funded by the German Insurance Association (GDV) and was carried out at the Allianz Centre for Technology (AZT) in cooperation with the Kraftfahrzeugtechnisches Institut (KTI).

Zitat

Schlering, D.: Beschädigungsverhalten von Zahnstangenlenkungen und Beurteilungsmöglichkeit per Fahrwerksvermessung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 50 (2012), pp. 104 – 113 (#3)

Inhaltsangabe

Ein Beweggrund für die Veröffentlichung ist vermutlich, die Regulierungskosten bei "mutmaßlich nicht gerechtfertigtem Lenkungsaustausch" zu reduzieren. Mit Durchführung von einigen Bordsteinanstößen mit einem einzigen Fahrzeug mit Zahnstangenlenkung (VW Passat 3BG) wird im Prinzip der Frage nachgegangen, wann eine Lenkung nach einem Unfall auszutauschen bzw. nicht zu erneuern ist. Dazu wurden u.a. nach den Versuchen das Lenkgetriebe und teilweise Achsteile ausgetauscht sowie die Fahrzeuggeometrie vermessen. Außerdem wurden offenbar die Lenkgetriebe nach den Versuchen zumindest teils näher untersucht. Zusätzlich wird auf die Abweichungen ("Toleranzen") von Achsgeometrievermessungen unterschiedlicher Werkstätten bei unveränderter Fahrzeuggeometrie hingewiesen.

Eine allgemeingültige Aussage oder eine Handlungsanweisung zum Lenkungsaustausch nach Unfall lässt sich aus dem Artikel nicht ableiten.

Kommentar

Insbesondere bei der Begutachtung von sicherheitsrelevanten Bauteilen (wie dem Lenkgetriebe, Achsteilen u.ä.) geht es letztlich auch um die Haftung des begutachtenden Sachverständigen bei dessen eventueller Fehleinschätzung zu Lasten von Geschädigten. Der Sachverständige muss mit Wahrscheinlichkeit (überwiegend oder aber mit an Sicherheit grenzend?) ausschließen können, dass das betreffende Bauteil Schaden genommen hat oder nicht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich ein evtl. gesetzter Schaden erst später bei weiterem Betrieb des Fahrzeugs entwickeln kann.

Dass Sachverständige die Lenkung kalkulatorisch zur Erneuerung vorsehen und die Fahrzeuglenkung häufig später tatsächlich nicht ausgetauscht wird, ist unbestritten: das zeigen häufig Nachbesichtigungen. Allerdings liegt dann die Haftung für einen evtl. auftretenden Schaden nicht beim Sachverständigen! Wünschenswert wäre es allerdings, wenn nicht der Sachverständige später auch noch eine unspezifizierte "Reparaturbestätigung" abgäbe, wenn eindeutig tatsächlich nicht nach den Vorgaben im Gutachten repariert wurde. Diese Bescheinigungen sind leider oft nicht das Papier wert, auf dem sie ausgedruckt sind!

Für den Schadensachverständigen werden wohl – nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen – Kriterien von Fahrzeug- und Lenkungsherstellern zum Austausch von Lenkungen bindend bleiben. Falls von diesen durch den Sachverständigen abgewichen wird, müssten sehr gute Gründe vorliegen. Entsprechende Argumente ergeben sich aus der Veröffentlichung – mit nur kleinem Versuchsspektrum und nur einem bei den Versuchen verwendeten Fahrzeugtyp – nicht.

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