Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Beispielrechnung vom HansOLG Hamburg (VersR 1981, 1186) werden allerdings nicht (wie in der obigen Formel) die Netto-Werte, sondern die Brutto-Werte eingesetzt.
Ebenfalls mit den Brutto-Werten rechnet das LG Münster (1S553_86), das die Berechnung allerdings dahingehend modifiziert, dass der Zeitwert nur zur Hälfte einfließt.
Oft wird als Berechnungsgrundlage der Zeitwert genannt. Der Zeitwert ist das, was der Verkäufer erlösen kann, also der Händler-Einkaufs-Wert (Brutto bei Privat, weil Privat keine Umsatzsteuer abführen muss).
Der Netto-WB wird dabei normalerweise etwa dem Brutto-HEK bzw. dem Zeitwert entsprechen (Handelsspanne ca. 15...20% entspricht etwa der Umsatzsteuer), so dass in der Berechnung auch der Netto-WB und die Brutto-Reparaturkosten eingesetzt werden können.


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Version vom 15. Mai 2008, 12:11 Uhr

Inhaltsangabe

Die Wertminderung (WM) nach Ruhkopf/Sahm berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Reparaturkosten (Repko.) und Wiederbeschaffungswert (WBW). Anhand einer einfachen Tabelle kann anhand des Fahrzeugalters (Zulassungsjahr) ein Faktor ermittelt werden. Ein Anspruch nach der Methode Ruhkopf-Sahm verlangt, daß das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre sein und die Laufleistung nicht mehr als 100.000 km betragen darf. Liegt die Laufleistung des unfallbeschädigten Fahrzeugs über 100.000 km, entfällt der Minderwert nach der Berechnung Ruhkopf/Sahm.

Ruhkopf-Sahm erläutern ihre Berechnungsmethode näher in VersR 62, 593. Die Rechtsprechung hat die Methode u.a. in folgenden Fällen angewandt und akzeptiert: BGH NJW 1980, 281; OLGKarlsruhe, VersR 83, 1065; OLG Hamm, DAR 87, 83; gegen diese Methode wendet sich dezidiert KG VRS 87, 416.

[math]\displaystyle{ \textrm {Reparaturkostenverhaeltnis} = \frac {100% \cdot \textrm {Repko. o. MWSt.}}{\textrm {WBW o. MWSt.}} }[/math]


[math]\displaystyle{ \textrm {Wertminderung} = \frac {\left ( \textrm {WBW o. MWSt. + Repko o. MWSt.} \right ) \cdot \textrm {Faktor aus Tabelle}}{100} }[/math]


Tabelle: Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert:

Zulassungsjahr 10 - 30% 30 - 60% 60 - 90%
1. Zulassungsjahr 5 6 7
2. Zulassungsjahr 4 5 6
ab 3. Zulassungsjahr 3 4 5



In der Beispielrechnung vom HansOLG Hamburg (VersR 1981, 1186) werden allerdings nicht (wie in der obigen Formel) die Netto-Werte, sondern die Brutto-Werte eingesetzt.

Ebenfalls mit den Brutto-Werten rechnet das LG Münster (1S553_86), das die Berechnung allerdings dahingehend modifiziert, dass der Zeitwert nur zur Hälfte einfließt.

Oft wird als Berechnungsgrundlage der Zeitwert genannt. Der Zeitwert ist das, was der Verkäufer erlösen kann, also der Händler-Einkaufs-Wert (Brutto bei Privat, weil Privat keine Umsatzsteuer abführen muss). Der Netto-WB wird dabei normalerweise etwa dem Brutto-HEK bzw. dem Zeitwert entsprechen (Handelsspanne ca. 15...20% entspricht etwa der Umsatzsteuer), so dass in der Berechnung auch der Netto-WB und die Brutto-Reparaturkosten eingesetzt werden können.

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