Entschließung des 13. Deutschen Verkehrsgerichtstages: Unterschied zwischen den Versionen
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*an Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder bis zum Unfall eine Betriebsleistung von mehr als 100.000 km | *an Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder bis zum Unfall eine Betriebsleistung von mehr als 100.000 km aufwiesen. | ||
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Angesichts der Schwierigkeiten bei der obigen Methode, kann in der täglichen Praxis zweckmäßigerweise die Wertminderung nur mit Hilfe einer der als "schematisch" gescholtenen Methoden errechnet werden. | Angesichts der Schwierigkeiten bei der obigen Methode, kann in der täglichen Praxis zweckmäßigerweise die Wertminderung nur mit Hilfe einer der als "schematisch" gescholtenen Methoden errechnet werden. |
Aktuelle Version vom 23. April 2019, 14:14 Uhr
Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstages (VGT) von 1975
Ein merkantiler Minderwert kommt in der Regel nicht in Betracht
- bei Einfachschäden (das sind Schäden an der Außenhaut und den Anbauteilen, die mit einfachen Mitteln - Schrauben, Punktschweißverbindung, Ausbeulen - behoben werden können und wobei der ursprüngliche Zustand voll wiederhergestellt wird,
- an Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder bis zum Unfall eine Betriebsleistung von mehr als 100.000 km aufwiesen.
Bei Nutzfahrzeugen kommt ein merkantiler Minderwert nur ausnahmsweise in Betracht. Der merkantile Minderwert sollte in der Regel nur nach einem Prozentsatz der für den Minderwert erheblichen Reparaturkosten bemessen werden, der sich je nach dem Alter und Laufleistung des Fahrzeugs auf 10 bis 30 % beläuft. Für die Bemessung des merkantilen Minderwerts sollten nur die Fälle herangezogen werden können, in denen umfangreiche Instandsetzungsarbeiten am Fahrzeugrahmen oder an sonstigen tragenden Karosseriebauteilen durchgeführt wurden.
Die richtige Anwendung dieser Methode ist deshalb sehr schwierig, weil immer aus jeder Rechnung erst einmal der wertminderungsrelevante Anteil der Reparaturkosten herausgerechnet werden muß!
Eine Versicherung hat eine Tabelle hierzu empfohlen. Hierbei sind die Kriterien für die Zuerkennung eines Minderwerts das Fahrzeugalter oder die Laufleistung des Fahrzeugs:
Zulassungsjahr | Laufleistung | % der relevanten Rep.kosten |
---|---|---|
< 1 | < 20.000 km | 30% |
< 2 | < 40.000 km | 25% |
< 3 | < 60.000 km | 20% |
< 4 | < 80.000 km | 15% |
< 5 | < 100.000 km | 10% |
> 5 | > 100.000 km | kein Minderwert |
Von einigen Sachverständigen (z.B. Jordan in der Dokumentation des 13. VGT; Schlund VersR 80, 418) wird empfohlen, ausschließlich die Lohnkosten der reinen Richtarbeiten als relevanten Anteil zuzulassen. Das führt zu lächerlich niedrigen Wertminderungsbeträgen.
Angesichts der Schwierigkeiten bei der obigen Methode, kann in der täglichen Praxis zweckmäßigerweise die Wertminderung nur mit Hilfe einer der als "schematisch" gescholtenen Methoden errechnet werden.
Viele Gerichte gingen - unter bestimmten Voraussetzungen - einfach dazu über, einfach die relevanten Reparaturkosten mit 2/3 des Netto-Rechnungsbetrages anzusetzen und dann entweder das Hamburger Modell, das Bremer Modell oder die o.g. Versicherungstabelle anzuwenden.
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- 2012 Der merkantile Minderwert in der Praxis
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- 1977 Gedanken zum Minderwert-Berechnungsvorschlag des 13. Deutschen Verkehrsgerichtstages
- 1979 17. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 24. bis 26. Januar 1979
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- 1989 27. Deutscher Verkehrsgerichtstag
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