Zum Wiederbeschaffungswert bei der Unfallschadenregulierung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Colliseum
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:


==Zitat==
==Zitat==
[[Becker, K.]]: Zum Wiederbeschaffungswert bei der Unfallschadenregulierung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 47 (2009), pp. 387 – 390.  
[[Becker, K.]]: Zum Wiederbeschaffungswert bei der Unfallschadenregulierung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 47 (2009), pp. 387 – 390 (#12).  


==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
Zeile 12: Zeile 12:


==Weitere Infos zum Thema==
==Weitere Infos zum Thema==
[[Kammergericht KG , Urteil vom 05.11.1984 - 12 U 1192/84]]
* [[Kammergericht KG , Urteil vom 05.11.1984 - 12 U 1192/84]]
 
[[Kategorie: Bewertung]]
[[Kategorie: Bewertung]]
[[Kategorie: Wiederbeschaffungswert]]
[[Kategorie: Wiederbeschaffungswert]]

Version vom 29. Dezember 2017, 11:30 Uhr

2009, p. 387 (#12)

Der Begriff des Wiederbeschaffungswertes hat in der Unfallschadenregulierung oftmals eine zentrale Bedeutung. Einerseits, weil grundsätzlich nur bis zu diesem Betrag Entschädigung geleistet wird, andererseits, weil Unfallgeschädigte häufig vor der Frage stehen, ob sie ihr Fahrzeug instand setzen lassen wollen oder ein vergleichbares Fahrzeug wiederbeschafft werden soll. Der Autor definiert verwandte Begriffe und diskutiert neuere Entwicklungen.


Zitat

Becker, K.: Zum Wiederbeschaffungswert bei der Unfallschadenregulierung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 47 (2009), pp. 387 – 390 (#12).

Inhaltsangabe

Beiträge zum Thema in VuF

Weitere Infos zum Thema