Kammergericht KG , Urteil vom 05.11.1984 - 12 U 1192/84

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Kammergericht KG, Urteil vom 05.11.1984 - 12 U 1192/84

Umfang des Schadensersatzes bei (teilweiser) Selbstreparatur - Abzug "neu für alt"

BGB § 249
1. Der Geschädigte, dessen Kfz bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist,
kann auch dann grundsätzlich Schadensersatz in Höhe der von einem Sachverständigen
ermittelten Reparaturkosten verlangen, wenn er die Instandsetzung seines Fahrzeugs
nur teilweise durch eine Werkstatt hat durchführen lassen und sie im übrigen selbst besorgt hat.

2. Ein Abzug "neu für alt" kommt dann in Betracht, wenn der Gesamtwert des Fahrzeugs durch die Reparatur erhöht wird.
Dies ist nur bei der Auswechslung von Verschleissteilen der Fall, nicht aber von solchen Teilen, die die Lebensdauer
des Fahrzeugs erreichen. Auch die Erneuerung von geringwertigen Fahrzeugteilen (z.B. Anlasser,Glühbirnen, Radkugellager)
bleibt bei der Berechnung des Abzugs "neu für alt" außer Betracht.

Fundstellen

  • STVE § 249 BGB NR 46
  • VERSR 1985 272
  • VRS 68 85
  • Böhme/Biela in "Kraftverkehrsrecht", 2009, Recht in der Praxis, 24. Auflage, Kapitel 4 Randnummer 34, Seite 178

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