Vergütungsansprüche des gerichtlichen Sachverständigen nach der Neuregelung des JVEG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Colliseum
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
2006, p. 52 (#2) &ndash; {{Vieweg|3164}}<br>
2006, p. 52 (#2)<br>


{{Intro|Seit 1. 7. 2004 gilt das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG. Aus Sicht der Anwendungspraxis kann daher bereits Stellung genommen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über Grundlagen der Sachverständigenvergütung, insbesondere in gerichtlichen Verfahren. In weiteren Beiträgen, die in loser Folge erscheinen, soll auch auf Lösungsvorschläge bei Abrechnungsproblemen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingegangen werden.}}<br>
{{Intro|Seit 1. 7. 2004 gilt das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG. Aus Sicht der Anwendungspraxis kann daher bereits Stellung genommen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über Grundlagen der Sachverständigenvergütung, insbesondere in gerichtlichen Verfahren. In weiteren Beiträgen, die in loser Folge erscheinen, soll auch auf Lösungsvorschläge bei Abrechnungsproblemen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingegangen werden.}}<br>
==Zitat==  
==Zitat==  
[[Dröfke, I.]]: Vergütungsansprüche des gerichtlichen Sachverständigen nach der Neuregelung des JVEG. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 44 (2006), pp. 52 - 57 (# 2).
[[Dröfke, I.]]: Vergütungsansprüche des gerichtlichen Sachverständigen nach der Neuregelung des JVEG. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 44 (2006), pp. 52 &ndash; 57 (# 2).


==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
Seit 1. 7. 2004 gilt das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG und löst das ZSEG (davor: ZuSEG]] ab. Aus Sicht der Anwendungspraxis kann daher bereits Stellung genommen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über Grundlagen der Sachverständigenvergütung, insbesondere in gerichtlichen Verfahren. In weiteren Beiträgen, die in loser Folge erscheinen, soll auch auf Lösungsvorschläge bei Abrechnungsproblemen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingegangen werden.
Seit 1. 7. 2004 gilt das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [[JVEG]] und löst das [[ZSEG]] (davor: ZuSEG) ab. Aus Sicht der Anwendungspraxis kann daher bereits Stellung genommen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über Grundlagen der Sachverständigenvergütung, insbesondere in gerichtlichen Verfahren. In weiteren Beiträgen, die in loser Folge erscheinen, soll auch auf Lösungsvorschläge bei Abrechnungsproblemen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingegangen werden.


==Weitere Beiträge zum Thema im VuF==
==Weitere Beiträge zum Thema im VuF==
*[[Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer SV-Leistung]]
* 1988 #7/8 [[Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer SV-Leistung]]


==Weitere Infos zum Thema==
==Weitere Infos zum Thema==

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2017, 00:45 Uhr

2006, p. 52 (#2)

Seit 1. 7. 2004 gilt das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG. Aus Sicht der Anwendungspraxis kann daher bereits Stellung genommen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über Grundlagen der Sachverständigenvergütung, insbesondere in gerichtlichen Verfahren. In weiteren Beiträgen, die in loser Folge erscheinen, soll auch auf Lösungsvorschläge bei Abrechnungsproblemen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingegangen werden.

Zitat

Dröfke, I.: Vergütungsansprüche des gerichtlichen Sachverständigen nach der Neuregelung des JVEG. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 44 (2006), pp. 52 – 57 (# 2).

Inhaltsangabe

Seit 1. 7. 2004 gilt das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG und löst das ZSEG (davor: ZuSEG) ab. Aus Sicht der Anwendungspraxis kann daher bereits Stellung genommen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über Grundlagen der Sachverständigenvergütung, insbesondere in gerichtlichen Verfahren. In weiteren Beiträgen, die in loser Folge erscheinen, soll auch auf Lösungsvorschläge bei Abrechnungsproblemen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingegangen werden.

Weitere Beiträge zum Thema im VuF

Weitere Infos zum Thema