Leergewicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Hoffmeister, L.]]: Leergewichte und Unfallgewichte von Pkw Teil 1 - 3, [[VRR]] 12/2009, 1/2010, 2/2010
* [[Hoffmeister, L.]]: Leergewichte und Unfallgewichte von Pkw Teil 1 - 3, [[VRR]] 12/2009, 1/2010, 2/2010
* [[Approximation von Trägheitsmomenten bei Personenkraftwagen]]


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Version vom 23. September 2015, 10:33 Uhr

Pkw-Leergewicht

Zulassung national / EG

Die Angaben des Leergewichts (Leermasse) bei Pkw unterscheiden sich im Hinblick auf die Zulassung:

  • Zulassung nach EG: das Leergewicht des Pkw beinhaltet das Fahrergewicht von 75 kg (eigentlich 68 kg für den Fahrer und 7 kg für Gepäck); siehe Rili 92/21/EWG Punkt 1.1
  • Zulassung national nach StVZO: das Leergewicht des Pkws ohne Fahrer
  • Leergewicht (wie etwa im Jahreskatalog der Automobil Revue verwendet): ohne Fahrer nach DIN DIN {{{Norm}}} {{{Nummer}}}


Ob ein Fahrzeug national (StVZO) oder nach EG zugelassen wurde, kann man am Fabrikschild des Fahrzeugs erkennen. Bei EG-Zulassung findet sich hier eine EG-Betriebserlaubnis-Nr., z.B. in der Form e1*98/14*0010*07 o.ä.


Fahrzeuge, die national (also nach StVZO) zugelassen wurden, weisen ggf. einen Verweis auf dem Typenschild auf die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) in der Form ABE: D186 oder ABE: D186/1 (hier: für Golf II, Typ: 19E) auf. Mitte der 90er Jahre gab es Fahrzeuge (z.B. 3er BMW E36), die sowohl national als auch nach EG zugelassen wurden. Die Fahrzeuge waren baugleich, unterschieden sich aber in der Leergewichtsangabe (um 75 kg = 68 kg für den Fahrer und 7 kg für Gepäck) und der amtlichen Typenbezeichnung.

In den seit 2005 verwendeten Zulassungspapieren (Zulassungsbescheinigung Teil 1 = ehem. Kfz-Schein, Zulassungsbescheinigung Teil 2 = ehem. Kfz-Brief) ist im Feld K angegeben, ob das Fahrzeug einer ABE oder einer EG entspricht. Hersteller- und Typschlüssel-Nummern sind ähnlich zu denen im alten Kfz-Schein. In Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird im Feld "G" die "Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)" genannt. Hierunter ist inkludiert:

  • voller Kraftstofftank (ab EZ Juli 2003 nur 90% Tankfüllung)
  • Fahrergewicht (75 kg)
  • Bordwerkzeug
  • Ersatzrad
  • Verbandkasten und Warndreieck

EG-Übereinstimmungsbescheinigung

In dieser vom Hersteller ausgegebenen Bescheinigung (auch CoC - Certificate of Conformity) werden nach EU-Vorgabe (siehe Richtlinie 2007/46/EG) technische Details des Fahrzeuges angegeben, z.B. unter den Punkten 13 und 19:

  • 13 Masse des fahrbereiten Fahrzeuges (entspricht meist Feld G der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein))
  • 16.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (entspricht meist Feld F.1 und F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • 16.2 Technisch zulässige maximale Masse je Achse (entspricht meist den Feldern 7.1 bzw. 8.1 und 7.2 bzw. 8.2)
  • 16.4 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
  • 18 Technisch zulässige max. Anhängemasse bei Beförderung eines
    • 18.1. Deichselanhängers
    • 18.3. Zentralachsanhängers
    • 18.4. ungebremsten Anhängers
  • 19 Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt (Feld 13 in der Zulassungsbescheinigung)

Lkw-Leergewicht

Leergewicht (StVZO §42 Abs. 3)

Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichten, bei anderen Kfz als Krafträdern und Pkw zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fz miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Bestimmung des Leergewichts (VkBl. 1983, S. 464)

Bei den in StVZO §42 Abs. 3 genannten Ausrüstungsteilen wird unterschieden zwischen Ausrüstungsteilen im engeren Sinne und Ausstattungsteilen.

  • Ausrüstungsteile im engeren Sinne sind Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel dienen (fahrzeugtechnisches Zubehör)
  • Ausstattungsteile sind Teile, die nicht dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, sondern in Verbindung mit dem Fahrzeug einem anderen Zweck dienen.
  • Alle fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile gehören zum Fahrgestell oder zum Aufbau und sind bei der Feststellung des Leergewichts mitzuwiegen.
  • Die nicht fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile sind bei der Ermittlung des Leergewichts mitzuwiegen.

Motorrad-Leergewicht

Umfasst sämtliche Betriebsflüssigkeiten, aber nicht den Fahrer.

Achtung: Viele Hersteller geben stattdessen das Trockengewicht der Maschine an, um das niedrige Gewicht herauszustellen. Ohne die knapp 20 Liter im Tank, ohne Öl und – bei Wasserkühlung – Kühlflüssigkeit liegt das Trockengewicht ca. 25 kg unter dem Leergewicht.

Siehe auch