Elektrokleinstfahrzeug: Unterschied zwischen den Versionen
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* Bei weniger als 12 km/h dürfen innerorts nur Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege benutzt werden (sind diese nicht vorhanden, ist auch die Fahrbahn erlaubt - aber nicht außerhalb geschlossener Orte). | * Bei weniger als 12 km/h dürfen innerorts nur Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege benutzt werden (sind diese nicht vorhanden, ist auch die Fahrbahn erlaubt - aber nicht außerhalb geschlossener Orte). Die Benutzung von Gehwegen soll nun nach dem aktuellen Entwurf nicht mehr erlaubt sein.<ref>https://www.zeit.de/2019/20/elektromobilitaet-e-tretroller-gehwege-verkehrsministerium-verbot</ref> | ||
* v<sub>max</sub> > 12 km/h: Benutzung von Radwegen und Radfahrstreifen vorgeschrieben (fehlen diese, darf innerorts und außerorts auch die Fahrbahn benutzt werden) | * v<sub>max</sub> > 12 km/h: Benutzung von Radwegen und Radfahrstreifen vorgeschrieben (fehlen diese, darf innerorts und außerorts auch die Fahrbahn benutzt werden) | ||
* Auf Gehwegen gilt: Fußgänger haben Vorrang und dürfen "weder behindert noch gefährdet" werden. Dort und in Fußgängerzonen ist auch nur [[Schrittgeschwindigkeit|Schritttempo]] zulässig. | * Auf Gehwegen gilt: Fußgänger haben Vorrang und dürfen "weder behindert noch gefährdet" werden. Dort und in Fußgängerzonen ist auch nur [[Schrittgeschwindigkeit|Schritttempo]] zulässig. |
Version vom 12. Mai 2019, 10:34 Uhr
Electric subcompact
E-Tretroller, E-Scooter
Allgemein
Vorläufige Informationen! Bundesrats-Entscheid steht noch aus.
Bauweise
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h
- Länge max. 2,0 m
- Breite max. 0,70 m
- Höhe max. 1,40 m
- Masse max. 55 kg (ohne Fahrer)
- Nenndauerleistung < 500 W oder < 1400 W, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden
- Zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen
- Mindestverzögerung 3,5 m/s²
- Mindestverzögerung 1,54 m/s² bei Ausfall einer Bremse
- Beleuchtung (auch abnehmbar)
- Seitliche Reflektoren
- Helltönende Glocke
- Rutschfeste Standfläche
- kein Anhängerbetrieb erlaubt
- Steuerelemente für Motor wie Drehgriffe und Knöpfe müssen beim Loslassen innerhalb 1 s in Nullstellung zurückspringen
Regelungen
- E-Roller (vmax < 12 km/h) für Jugendliche ab zwölf Jahren erlaubt
- Schnellere Fahrzeuge ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erlaubt
- Mofa-Prüfbescheinigung oder Helmpflicht sind nicht vorgesehen
- Haftpflichtversicherung samt Versicherungsaufkleber mit Anti-Fälschungs-Hologramm hinten am Fahrzeug verpflichtend
- Bei weniger als 12 km/h dürfen innerorts nur Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege benutzt werden (sind diese nicht vorhanden, ist auch die Fahrbahn erlaubt - aber nicht außerhalb geschlossener Orte). Die Benutzung von Gehwegen soll nun nach dem aktuellen Entwurf nicht mehr erlaubt sein.[1]
- vmax > 12 km/h: Benutzung von Radwegen und Radfahrstreifen vorgeschrieben (fehlen diese, darf innerorts und außerorts auch die Fahrbahn benutzt werden)
- Auf Gehwegen gilt: Fußgänger haben Vorrang und dürfen "weder behindert noch gefährdet" werden. Dort und in Fußgängerzonen ist auch nur Schritttempo zulässig.
Beiträge im VuF
Siehe auch
- Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften des BMVI vom 26.02.2019
- https://www.vkuonline.de/e-tretroller-neue-mobilitaet-oder-sicherheitsrisiko-2280821.html
- Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV)