Zur Vergleichbarkeit zwischen herstellerautorisierter und freier Werkstatt

Aus Colliseum
Version vom 7. September 2011, 10:49 Uhr von Giso (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „2011, pp. 310 – 315 (#9) – {{Vieweg|13645}}<br> {{Intro|Der BGH stärkt die Geschädigten, lässt allerdings den Versicherern die Lücke offen darzul…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

2011, pp. 310 – 315 (#9) – Download bei Vieweg

Der BGH stärkt die Geschädigten, lässt allerdings den Versicherern die Lücke offen darzulegen und zu beweisen, dass es eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige, qualifizierte, nicht markengebundene Fachwerkstatt gibt. Bei bis zu drei Jahre alten Fahrzeugen ist dies – wegen der Garantie, Kulanz und allgemeinen Sachmängelhaftung – nahezu unmöglich. Für ein älteres Mittelklassefahrzeug mit einem Seitenwand- und B-Säulenschaden sollte die technisch gleichwertige Instandsetzungsmöglichkeit in einer alternativen Werkstatt untersucht werden. Als Basis dafür wurde vom Versicherer ein Prüfungsbericht vorgelegt, der in einzelnen Positionen Kürzungen vorgab und insbesondere geringere Stundenverrechnungssätze berücksichtigte.

Zitat

Tonk, F.: Zur Vergleichbarkeit zwischen herstellerautorisierter und freier Werkstatt. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 49 (2011), pp. 310 – 315 (#9)

Inhaltsangabe

Weitere Beiträge zum Thema im VuF

Weitere Infos zum Thema