Zur Vergleichbarkeit zwischen herstellerautorisierter und freier Werkstatt

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2011, pp. 310 – 315 (#9)

Der BGH stärkt die Geschädigten, lässt allerdings den Versicherern die Lücke offen darzulegen und zu beweisen, dass es eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige, qualifizierte, nicht markengebundene Fachwerkstatt gibt. Bei bis zu drei Jahre alten Fahrzeugen ist dies – wegen der Garantie, Kulanz und allgemeinen Sachmängelhaftung – nahezu unmöglich. Für ein älteres Mittelklassefahrzeug mit einem Seitenwand- und B-Säulenschaden sollte die technisch gleichwertige Instandsetzungsmöglichkeit in einer alternativen Werkstatt untersucht werden. Als Basis dafür wurde vom Versicherer ein Prüfungsbericht vorgelegt, der in einzelnen Positionen Kürzungen vorgab und insbesondere geringere Stundenverrechnungssätze berücksichtigte.


The Comparability of Authorised Repair Workshops and Independent Repair Workshops
The German Federal Court of Justice (BGH) supports the injured parties but at the same time gives insurers the possibility to present and to prove that a fully accessible, equivalent, qualified and non-brand-dependent repair workshop is available. For vehicles up to three years old, this is virtually impossible, due to warranties, goodwill payments and liability for defects. For an older midsize car with damage to the side wall and B-pillar, the technically equivalent repair at an alternative repair workshop was examined. As the basis for this, an examination report that specified cost reductions in some items and in particular took lower hourly rates into consideration was presented.

Zitat

Tonk, F.: Zur Vergleichbarkeit zwischen herstellerautorisierter und freier Werkstatt. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 49 (2011), pp. 310 – 315 (#9)

Inhaltsangabe

Der Autor hat ein weitgehend standardisiertes Gutachten entwickelt, mit dem er darlegt, dass die Reparaturmöglichkeiten in einer freien Werkstatt nicht vergleichbar mit denjenigen in der markengebundenen Fachwerkstatt sind. Dieser im Kölner Raum bekannte Text ist nahezu unverändert wiedergegeben. Der Gutachtentext ist hier mit vier Schadenfotos aufgewertet, die offenbar aus dem Fundus des Autors stammen und keinen konkreten Bezug zum Inhalt haben.

Kommentar

Es spricht nichts dagegen, interessante Fälle in einem Beitrag für den VKU zusammenzufassen. Es spricht auch nichts dagegen, Meinungen zu Grundsatzfragen darzulegen. Das Problem dieses Beitrags ist, dass er keiner diesen beiden Kategorien zugeordnet werden kann. Für ein Fallbeispiel ist der Text zu allgemein gehalten, für einen Meinungsbeitrag nicht pointiert genug. --whugemann 12:47, 10. Sep. 2011 (CEST)

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