Zu den Aufgaben der Sachverständigen unter besonderer Berücksichtigung der Restwertentscheidung des OLG Köln sowie der Entscheidung des OLG Düsseldorf zur 70%-Grenze: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zitat==  
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[[Fuchs, E.]] Zu den Aufgaben der Sachverständigen unter besonderer Berücksichtigung der Restwertentscheidung des OLG Köln sowie der Entscheidung des OLG Düsseldorf zur 70%-Grenze
[[Fuchs, E.]]: Zu den Aufgaben der Sachverständigen unter besonderer Berücksichtigung der Restwertentscheidung des OLG Köln sowie der Entscheidung des OLG Düsseldorf zur 70%-Grenze. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 43 (2005), pp. 27 &ndash; ?? (#2)


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Aktuelle Version vom 24. Juli 2017, 13:14 Uhr

2005, p. 27 (#2)

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall wird der Sachverständige in aller Regel durch den Geschädigten beauftragt, den Umfang des Schadens, d.h. sowohl die voraussichtlichen Instandsetzungskosten wie auch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, die merkantile Wertminderung und den Restwert zu ermitteln. Unstreitig ist, dass sich der Geschädigte auf die Aussagen des Sachverständigen verlassen kann, soweit ihn nicht ausnahmsweise ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Kfz-Sachverständigen trifft. Ein derartiges Auswahlverschulden wäre beispielsweise gegeben, wenn er erkennbar einen unqualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt.


Zitat

Fuchs, E.: Zu den Aufgaben der Sachverständigen unter besonderer Berücksichtigung der Restwertentscheidung des OLG Köln sowie der Entscheidung des OLG Düsseldorf zur 70%-Grenze. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 43 (2005), pp. 27 – ?? (#2)

Inhaltsangabe

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