Vermessung mithilfe von Drohnen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Genehmigungen==
==Genehmigungen==
Für kommerzielle Flüge benötigt man i.d.R. eine behördliche Genehmigung ("Aufstiegserlaubnis").
Für kommerzielle Flüge benötigt man i.d.R. eine behördliche Genehmigung ("Aufstiegserlaubnis").
Zu diesem Thema schreibt das BMVI mit der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Drohnen-Verordnung: "''Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich''."<ref>http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html ([[BMV|BMVI]])</ref>
Zu diesem Thema schreibt das [[BMV|BMVI]] mit der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Drohnen-Verordnung: "''Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich''."<ref>http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html ([[BMV|BMVI]])</ref>
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Das Fluggerät muss versichert sein. Zuständig sind die Bundesländer; die Vorschriften sind je nach Bundesland verschieden. In den meisten Ländern gelten für größere Drohnen (mehr als 5 kg) verschärfte Anforderungen.
Das Fluggerät muss versichert sein. Zuständig sind die Bundesländer; die Vorschriften sind je nach Bundesland verschieden. In den meisten Ländern gelten für größere Drohnen (mehr als 5 kg) verschärfte Anforderungen.

Version vom 9. Juni 2017, 18:46 Uhr

Measuring by means of Drones (UAV - unmanned aerial vehicle)

Genehmigungen

Für kommerzielle Flüge benötigt man i.d.R. eine behördliche Genehmigung ("Aufstiegserlaubnis"). Zu diesem Thema schreibt das BMVI mit der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Drohnen-Verordnung: "Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich."[1]

Das Fluggerät muss versichert sein. Zuständig sind die Bundesländer; die Vorschriften sind je nach Bundesland verschieden. In den meisten Ländern gelten für größere Drohnen (mehr als 5 kg) verschärfte Anforderungen.

Restriktionen/Auflagen

  • Aufstiegshöhe maximal 100 m, darüber behördliche Ausnahmeerlaubnis
  • Betrieb nur im Sichtfeld des Piloten (Radius < 300 m)
  • Flug im Umkreis von 1,5 km von Lande- oder Flugplätzen nicht erlaubt
  • Flüge über Menschenmengen, Hochspannungsleitungen und offene Verkehrswege oder Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sind untersagt
  • Der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm über Wohngrundstücken ist nicht erlaubt
  • Aufnahmen einzeln erkennbarer Personen sind ohne Erlaubnis nicht zulässig
  • An der Drohne ist eine Plakette mit Name und Anschrift des Besitzers anzubringen (ab 250 g)
  • Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.
  • Ab 5 kg wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt
  • Ab 2 kg müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden (eine Phantom 4 Pro wiegt bspw. knapp 1,4 kg)

Behörden

NRW

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung in Düsseldorf zu stellen: http://www.brd.nrw.de/verkehr/flugplaetze_flugbetrieb/UAV-Aufstieg.html

Bayern

Baden-Württemberg

Siehe auch

Einzelnachweise