Vermessung mithilfe von Drohnen
Measuring by means of Drones (UAV - unmanned aerial vehicle)
Zitat
Hugemann, W.: Vermessung mithilfe von Drohnen. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 54 (2016), p. 246 (#7/8)
Inhaltsangabe
Genehmigungen
Für kommerzielle Flüge benötigt man i.d.R. eine behördliche Genehmigung ("Aufstiegserlaubnis"). Zu diesem Thema schreibt das BMVI mit der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Drohnen-Verordnung[1]: "Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich."[2]
Versicherung
Das Fluggerät muss versichert sein. Die Versicherungsgesellschaften bieten je nach privater und/oder gewerblicher Nutzung verschiedene Haftpflichttarife mit unterschiedlichen Deckungssummen an. Zum Teil werden auch Teilkaskoversicherungen angeboten. Je nach Deckungsumme (1 Mio. € – 10 Mio. €) liegt man (Stand 02/2018) für eine gewerbliche Haftpflichtversicherung bei jährlichen Beiträgen zwischen 100 und 350 €.
Restriktionen/Auflagen
- Aufstiegshöhe maximal 100 m, darüber behördliche Ausnahmeerlaubnis
- Betrieb nur im Sichtfeld des Piloten (Radius < 300 m)
- Flug im Umkreis von 1,5 km von Lande- oder Flugplätzen nicht erlaubt
- Flüge über Menschenmengen, Hochspannungsleitungen und offene Verkehrswege ("über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen"[3]) oder Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sind untersagt
- Der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm über Wohngrundstücken ist nicht erlaubt
- Aufnahmen einzeln erkennbarer Personen sind ohne Erlaubnis nicht zulässig
- An der Drohne ist eine Plakette mit Name und Anschrift des Besitzers anzubringen (ab 250 g)
- Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.
- Ab 5 kg wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt
- Ab 2 kg müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden (eine Phantom 4 Pro wiegt bspw. knapp 1,4 kg)
Flugverbotszonen / No-Fly Zones (NFZ)
- https://dronemaps24.org/
- https://map2fly.flynex.de/
- http://maps.openaip.net/
- https://www.dji.com/de/flysafe/geo-map
- https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Drohnenflug/Regeln/DFS-DrohnenApp/
Behörden
Zuständig für Genehmigungen sind die Bundesländer; die Vorschriften sind je nach Bundesland verschieden. In den meisten Ländern gelten für größere Drohnen (mehr als 5 kg) verschärfte Anforderungen.
NRW
Der Antrag ist bei der Bezirksregierung in Düsseldorf zu stellen: http://www.brd.nrw.de/verkehr/flugplaetze_flugbetrieb/UAV-Aufstieg.html
Bayern
- Luftamt Nordbayern (bei der Regierung von Mittelfranken), Nürnberg: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt3/abt31501.htm
- Luftamt Südbayern (bei der Regierung von Oberbayern), München: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/wirtschaft/luftamt/
Baden-Württemberg
- Regierungspräsidium Stuttgart: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Seiten/default.aspx
Gesetze, Verordnungen
Siehe auch
- Winninghoff, M.: Einsatz eines Quadrocopters zum Erstellen von Luftbildern (EVU 2011)
- Quadrokopter - Luftaufnahmen - Geeignet zur Unfallstellenaufnahme?
- Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 (im Bundesgesetzblatt am 06.04.2017 veröffentlicht)
- http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Drohnenflug/Start/
- https://www.consilium.europa.eu/de/policies/drones/
Einzelnachweise
- ↑ http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0683.pdf
- ↑ http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html (BMVI)
- ↑ § 21b Absatz (1), Nr. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)