VO (EU) 540/2014

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Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG

Die Grenzwerte für Fahrzeuge der Klassen M (Personenbeförderung) und N (Güterbeförderung) sind im Anhang III nachzulesen. In der ersten Phase sind die Grenzwerte ab 1. Juli 2016 gültig. In der zweiten Phase ab 1. Juli 2022 werden die Grenzwerte um 2 dB(A) reduziert und in der dritten Phase ab 1. Juli 2026 nochmals um 2 dB(A). Die Grenzwerte beziehen sich selbstverständlich auf Neuzulassungen. Für alte Fahrzeuge gilt ein Bestandschutz. Entscheidend für den jeweiligen Grenzwert bei PKW ist das Leistungs-Masse-Verhältnis (Power to Mass Ratio, PMR). Je leistungsstärker ein Fahrzeug ist, desto großzügiger sind die Grenzwerte.
Ein Sportwagen mit mehreren hundert Pferdchen muss somit den Grenzwert von 72 dB(A) erst im Jahr 2026 einhalten, während dieser Grenzwert von Kleinwagen bereits 2016 einzuhalten ist.
Der insbesondere in Innenstädten gern genutzte Klappenauspuff ist mit dieser Verordnung nicht per se für Neuzulassungen verboten, auch wenn nun eine Prüfung mit beschleunigendem Fahrzeug vorgeschrieben ist (vergleiche Anhang VII, Punkt 2.1). Laut dieses Berichts[1] "gelten [die Anforderungen] schon ohne weitere Prüfung als erfüllt, wenn der Hersteller technische Unterlagen dazu vorlegt. Bei der Beantragung der EU-Typgenehmigung reicht bereits eine einfache Erklärung, in der die Hersteller versichern, die Lärmnorm zu erfüllen." (siehe auch Anhang VII, Punkt 1).
Auch bei Krafträdern werden Klappenauspuffanlagen verwendet. Im Bericht "Übersicht über die aktuelle Situation betreffend Abgas- und Lärmverhalten sowie Vorschriften und Prüfverfahren der Motorräder und Motorfahrräder"[2] des ASTRA (Schweizer Bundesamt für Strassen) vom August 2013 heißt es dazu: "In diesem Fall erkennt die entsprechend programmierte elektronische Motorsteuerung der Motorräder, dass eine «offizielle Geräuschmessung» erfolgt (Zykluserkennung) und schliesst im Auspuff eine Klappe, welche das Geräusch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Wert limitiert."

Kommentare

  • Angesichts der Feststellung "Verkehrslärm ist in zahlreicher Hinsicht gesundheitsschädlich. [...] Verkehrslärm ist ein potenzieller Risikofaktor für die Entstehung von Krankheiten wie Bluthochdruck und gesundheitliche Zwischenfälle wie Herzinfarkte." in der Präambel der Verordnung sowie großzügiger Ausnahmen (Beispiel: Reifen tragen erheblich zur Geräuschemission bei; Traktionsreifen, Winterreifen und Spezialreifen sollen auf Verlangen des Herstellers nicht für Typgenehmigungsprüfungen und für Messungen verwendet werden. Vergleiche Anhang II, Fußnote 1) erscheint diese wie ein zahnloser Papiertiger.
  • Die Klappen-Auspuffanlagen "erkennen" den Geräuschmessvorgang ähnlich wie "moderne Dieselfahrzeuge" den Prüfstandszyklus. Das hat aber bisher offenbar niemanden interessiert. Kommt nun nach dem Abgasskandal der Auspuffskandal?
  • Kann es richtig sein, dass ein Pkw oder Kraftrad, das aus 50 km/h heraus vollbeschleunigt wird und den Schallpegel-Grenzwert einhält, zulässig ist, während ein Fahrzeug, das aus 47 km/h oder 55 km/h oder nur mit 4/5-Gas beschleunigt wird, nicht mehr zulässig ist, weil die Zykluserkennung hier nicht mehr funktioniert und der Geräuschpegel in Folge exorbitant hoch ist? Wird die Verordnung nicht ad absurdum geführt, wenn für einen exakt definierten Betriebszustand der Grenzwert mit elektronischer Hilfe eingehalten wird, aber das Fahrzeug in 99 % der Zeit in anderen Betriebszuständen bewegt wird?
  • Leistungsstarke und vergleichsweise leichte Sportwagen beschleunigen innerhalb der Messstrecke bei der Fahrgeräuschmessung auf eine höhere Geschwindigkeit als "normale" Pkws und entwickeln dabei einen höheren Schalldruckpegel. Dadurch entstand die sogenannte "Lex Ferrari", da derartige Fahrzeuge aufgrund zu großer Schalldruckpegel bei der Fahrgeräuschmessung dann schon früher bereits keine Zulassung erlangt hätten.
  • Die Handschrift der Lobbyisten (vgl. auch [3]) lässt sich auch gut an der Entwicklung der Grenzwerte über die letzten Dekaden ablesen, siehe nebenstehendes Diagramm. Die Grenzwerte sind aus den Anhängen der untenstehenden Richtlinien entnommen. Der obere Grenzwert ist für leistungsstarke Fahrzeuge anzuwenden.
    Entwicklung der Geräuschpegel-Grenzwerte für Kfz von 1970 bis 2026

Austauschschalldämpferanlagen

Die EU-Definition meint mit »Austauschschalldämpferanlagen« die sog. Klappenauspuffanlagen. Die neue Verordnung gilt allerdings nicht für Bestandfahrzeuge (bis Juli 2016?).

Vergleiche Anhang IX, Punkt 5.1.3.2. "Auspuff- oder Schalldämpferanlagen mit mehreren manuell anpassbaren Betriebsarten ("Klappenauspuff") müssen in allen Betriebsarten alle Anforderungen erfüllen. Es sind die Geräuschpegel festzuhalten, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen."

Vorgänger-Richtlinien

  • 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (6. Februar 1970)
  • 73/350/EWG zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (7. November 1973)
  • 77/212/EWG zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (8. März 1977)
  • 81/334/EWG zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (13. April 1981)
  • 84/372/EWG zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlagen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (3. Juli 1984)
  • 84/424/EWG zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (3. September 1984)
  • 92/97/EWG zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (10. November 1992)
  • 96/20/EG zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (27. März 1996)
  • 1999/101/EG zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (15. Dezember 1999)
  • 2007/34/EG zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (14. Juni 2007)
  • 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (5. September 2007)

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Pressebeiträge

Einzelnachweise