VO (EU) 540/2014

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Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG

Die Grenzwerte für Fahrzeuge der Klassen M (Personenbeförderung) und N (Güterbeförderung) sind im Anhang III nachzulesen. In der ersten Phase sind die Grenzwerte ab 1. Juli 2016 gültig. In der zweiten Phase ab 1. Juli 2022 werden die Grenzwerte um 2 dB(A) reduziert und in der dritten Phase ab 1. Juli 2026 nochmals um 2 dB(A). Die Grenzwerte beziehen sich selbstverständlich auf Neuzulassungen. Für alte Fahrzeuge gilt ein Bestandschutz. Entscheidend für den jeweiligen Grenzwert bei PKW ist das Leistungs-Masse-Verhältnis (Power to Mass Ratio, PMR). Je leistungsstärker ein Fahrzeug ist, desto großzügiger sind die Grenzwerte.
Ein Sportwagen mit mehreren hundert Pferdchen muss somit den Grenzwert von 72 dB(A) erst im Jahr 2026 einhalten, während dieser Grenzwert von Kleinwagen bereits 2016 einzuhalten ist.
Der insbesondere in Innenstädten gern genutzte Klappenauspuff ist mit dieser Verordnung nicht per se für Neuzulassungen verboten, auch wenn nun eine Prüfung mit beschleunigendem Fahrzeug vorgeschrieben ist (vergleiche Anhang VII, Punkt 2.1). Laut dieses Berichts[1] "gelten [die Anforderungen] schon ohne weitere Prüfung als erfüllt, wenn der Hersteller technische Unterlagen dazu vorlegt. Bei der Beantragung der EU-Typgenehmigung reicht bereits eine einfache Erklärung, in der die Hersteller versichern, die Lärmnorm zu erfüllen." (siehe auch Anhang VII, Punkt 1).
Angesichts der Feststellung "Verkehrslärm ist in zahlreicher Hinsicht gesundheitsschädlich. [...] Verkehrslärm ist ein potenzieller Risikofaktor für die Entstehung von Krankheiten wie Bluthochdruck und gesundheitliche Zwischenfälle wie Herzinfarkte." in der Präambel der Verordnung sowie großzügiger Ausnahmen (Beispiel: Reifen tragen erheblich zur Geräuschemission bei; Traktionsreifen, Winterreifen und Spezialreifen sollen auf Verlangen des Herstellers nicht für Typgenehmigungsprüfungen und für Messungen verwendet werden. Vergleiche Anhang II, Fußnote 1) erscheint diese wie ein zahnloser Papiertiger.

Kommentar

Die Klappen-Auspuffanlagen "erkennen" den Geräuschmessvorgang ähnlich wie "moderne Dieselfahrzeuge" den Prüfstandszyklus. Das hat aber bisher offenbar niemanden interessiert. Kommt nun nach dem Abgasskandal der Auspuffskandal?

Austauschschalldämpferanlagen

Vergleiche Anhang IX, Punkt 5.1.3.2. "Auspuff- oder Schalldämpferanlagen mit mehreren manuell anpassbaren Betriebsarten ("Klappenauspuff") müssen in allen Betriebsarten alle Anforderungen erfüllen. Es sind die Geräuschpegel festzuhalten, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen."

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