Strafprozessordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Stellung des "Privatgutachters" ist im Strafverfahren deutlich stärker als im Zivilverfahren. Für die Tätigkeit als "Privatgutachter" im Strafprozess sind vor allem folgende Regelungen wichtig: | Die Stellung des "Privatgutachters" ist im Strafverfahren deutlich stärker als im Zivilverfahren. Für die Tätigkeit als "Privatgutachter" im Strafprozess sind vor allem folgende Regelungen wichtig: | ||
* Gemäß §38 [Unmittelbare Ladung] hat der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden. | * Gemäß §38 '''[Unmittelbare Ladung]''' hat der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden. | ||
* Spezielles dazu ist im §220 [Ladung durch den Angeklagten] geregelt. | * Spezielles dazu ist im §220 '''[Ladung durch den Angeklagten]''' geregelt. | ||
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Aktuelle Version vom 8. Januar 2008, 11:10 Uhr
Die Strafprozessordnung (StPO) regelt das Straf- und Ermittlungsverfahren. Den Gesetzestext findet man z.B. an folgenden Stellen:
Die Stellung des "Privatgutachters" ist im Strafverfahren deutlich stärker als im Zivilverfahren. Für die Tätigkeit als "Privatgutachter" im Strafprozess sind vor allem folgende Regelungen wichtig:
- Gemäß §38 [Unmittelbare Ladung] hat der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden.
- Spezielles dazu ist im §220 [Ladung durch den Angeklagten] geregelt.