Strafprozessordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stellung des "Privatgutachters" ist im Strafverfahren deutlich stärker als im Zivilverfahren. Für die Tätigkeit als "Privatgutachter" im Strafprozess sind vor allem folgende Regelungen wichtig:
Die Stellung des "Privatgutachters" ist im Strafverfahren deutlich stärker als im Zivilverfahren. Für die Tätigkeit als "Privatgutachter" im Strafprozess sind vor allem folgende Regelungen wichtig:
* Gemäß §38 [Unmittelbare Ladung] hat der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden.
* Gemäß §38 '''[Unmittelbare Ladung]''' hat der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden.
* Spezielles dazu ist im §220 [Ladung durch den Angeklagten] geregelt.
* Spezielles dazu ist im §220 '''[Ladung durch den Angeklagten]''' geregelt.


[[Kategorie: Juristik]]
[[Kategorie: Juristik]]

Aktuelle Version vom 8. Januar 2008, 11:10 Uhr

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt das Straf- und Ermittlungsverfahren. Den Gesetzestext findet man z.B. an folgenden Stellen:

Die Stellung des "Privatgutachters" ist im Strafverfahren deutlich stärker als im Zivilverfahren. Für die Tätigkeit als "Privatgutachter" im Strafprozess sind vor allem folgende Regelungen wichtig:

  • Gemäß §38 [Unmittelbare Ladung] hat der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden.
  • Spezielles dazu ist im §220 [Ladung durch den Angeklagten] geregelt.