Ortstermin: Unterschied zwischen den Versionen
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Prozessrechtlich ist ein Ortstermin als [[wikipedia:de:Beweiserhebung|Beweiserhebung]] zu betrachten. | Prozessrechtlich ist ein Ortstermin als [[wikipedia:de:Beweiserhebung|Beweiserhebung]] zu betrachten. Es gilt nach § 357 [[ZPO]]<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__357.html § 357 Zivilprozessordnung - Parteiöffentlichkeit]</ref> der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme. | ||
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Aktuelle Version vom 11. Juni 2020, 10:35 Uhr
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Allgemein
Die Nachbesichtigung von Unfallfahrzeugen der Parteien durch einen (gerichtlich bestellten) Sachverständigen, eine Fahrzeuggegenüberstellung oder eine Besichtigung der Unfallörtlichkeit unter Anwesenheit oder Einladung der Parteien wird im Zivilprozess regelmäßig als »Ortstermin« bezeichnet. Ortstermin[1] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, denn es gibt keine Legaldefinition. Nichts desto trotz wird der Begriff auch anderweitig verwendet.
Prozessrechtlich ist ein Ortstermin als Beweiserhebung zu betrachten. Es gilt nach § 357 ZPO[2] der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme.