Ortstermin
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Allgemein
Die Nachbesichtigung von Unfallfahrzeugen der Parteien durch einen (gerichtlich bestellten) Sachverständigen, eine Fahrzeuggegenüberstellung oder eine Besichtigung der Unfallörtlichkeit unter Anwesenheit oder Einladung der Parteien wird im Zivilprozess regelmäßig als »Ortstermin« bezeichnet. Ortstermin[1] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, denn es gibt keine Legaldefinition. Nichts desto trotz wird der Begriff auch anderweitig verwendet.
Prozessrechtlich ist ein Ortstermin als Beweiserhebung zu betrachten. Es gilt nach § 357 ZPO[2] der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme.