Halbgewachs, E.

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Ernst Halbgewachs

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Sonstiges

Begründer der gleichnamigen Berechnungsmethode für den merkantilen Minderwert an Kraftfahrzeugen.

Die Methode legt nach der Definition die obere Grenze der merkantilen Wertminderung fest. Die hierbei berücksichtigten Faktoren sind:

  • Neupreis (UPE = unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers)
  • Alter des Fahrzeugs
  • Gesamtreparaturkosten (korrigiert auf Basis des mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssatzes)
  • Lohn- und Ersatzteilkosten der Schadenkalkulation oder Reparaturrechnung

sowie verschiedene Faktoren, die besonders mit der Version/Ausgabe 13 auf die Individualität des Fahrzeuges und dessen Reparatur eingegangen wurde. Daneben wurden auch Vorschäden und Halterwechsel berücksichtigt und eine Prüfung auf einen Bagatellschaden einbezogen.

Unterschreiten die Reparaturkosten 10% des Veräußerungswertes, so stellt dies gem. der 13. Auflage aus dem Jahr 2003 nicht automatisch ein Ausschlusskriterium dar (dies wurde in der Vergangenheit gerne ins Feld geführt); für diesen Fall wird jedoch eine besonders kritische Prüfung angeregt.

Die Ansicht, "nach allgemeiner Rechtsauffassung läge ein offenbarungspflichtiger Schaden i.d.R. oberhalb von Netto-Reparaturkosten von 750 Euro vor", ist wohl zu pauschal gefasst, hier wird sicher (zumindest bei der Ermittlung eines merkantilen Minderwertes) auch nach Art der Reparatur zu unterscheiden sein (Instandsetzung am Radlauf <--> Auswechseln der Frontverkleidung).