Geländefahrzeug nach 70/156/EWG: Unterschied zwischen den Versionen

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**Bodenfreiheit unter Hinterachse min. 180 mm
**Bodenfreiheit unter Hinterachse min. 180 mm
**Bodenfreiheit zwischen den Achsen min. 200 mm
**Bodenfreiheit zwischen den Achsen min. 200 mm
[[Kategorie: Allrad]]

Version vom 7. Oktober 2015, 13:09 Uhr

Um ein "Geländefahrzeug" der Klasse M1 nach 70/156/EWG handelt es sich dann, wenn das Fahrzeug

Anforderungen an ein Geländefzg nach 70/156/EWG
  • mit mindestens einer Vorder- und Hinterachse ausgerüstet ist, die gleichzeitig (Allrad) angetrieben werden kann. Der gleichzeitige Antrieb darf abschaltbar sein.
  • mit mindestens einer Differenzialsperre o.ä. ausgerüstet ist
  • eine Mindeststeigfähigkeit von 30% erreicht
  • außerdem mindestens 5 der folgenden 6 Forderungen erfüllt:
    • vorderer Überhangwinkel min. 25°
    • hinterer Überhangwinkel min. 20°
    • Rampenwinkel min. 20°
    • Bodenfreiheit unter Vorderachse min. 180 mm
    • Bodenfreiheit unter Hinterachse min. 180 mm
    • Bodenfreiheit zwischen den Achsen min. 200 mm