Fahrmodusspeicher: Unterschied zwischen den Versionen

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==Allgemein==
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Hoch- oder vollautomatisierte Fahrzeuge nach §1a [[StVG]] müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgestattet sein. Nach derzeitiger Gesetzeslage werden bei einem Wechsel der Fahrzeugsteuerung vom menschlichen Fahrer auf den maschinellen Automaten (oder umgekehrt) die per GPS ermittelten Positions- und Zeitangaben in den Fahrmodusspeicher abgelegt. Dies gilt auch, wenn der menschliche Fahrer vom Automaten zur Übernahme aufgefordert wird oder eine technische Systemstörung eintritt.<br>
Hoch- oder vollautomatisierte Fahrzeuge nach §1a [[StVG]] müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgestattet sein. Nach derzeitiger Gesetzeslage werden bei einem Wechsel der Fahrzeugsteuerung vom menschlichen Fahrer auf den maschinellen Automaten (oder umgekehrt) die per GPS ermittelten Positions- und Zeitangaben in den Fahrmodusspeicher abgelegt. Dies gilt auch, wenn der menschliche Fahrer vom Automaten zur Übernahme aufgefordert wird oder eine technische Systemstörung eintritt.<br>
Hintergrund der Einführung ist vor allem die Haftungsfrage. Der menschliche Fahrer kann mit der Aufzeichnung eines DSSAD beispielsweise entlastet werden, wenn registriert wurde, dass der Automat zum Zeitpunkt eines Unfalles verantwortlich für die Fahrzeugführung war. Dann kommt eine Haftung des Fahrzeugherstellers in Betracht.<br>
Der Fahrmodusspeicher ist nicht zu verwechseln mit einem [[EDR]] oder [[UDS]].
Der Fahrmodusspeicher ist nicht zu verwechseln mit einem [[EDR]] oder [[UDS]].


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* [[Data Storage System for ACSF]]
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* § 63a [[StVG]] &ndash; Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
* § 63a [[StVG]] &ndash; Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
* Raith, N.: Das vernetzte Automobil: Im Konflikt zwischen Datenschutz und Beweisführung. Springer Vieweg Verlag, 1. Auflage 2019, ISBN 978-3658260125


[[Kategorie:UDS]]
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[[Kategorie:Autonomes Fahren]]
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[[Kategorie:Fahrerassistenzsystem]]
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Version vom 5. Oktober 2019, 12:24 Uhr

Data Storage System for Automated Driving (DSSAD)

Allgemein

Hoch- oder vollautomatisierte Fahrzeuge nach §1a StVG müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgestattet sein. Nach derzeitiger Gesetzeslage werden bei einem Wechsel der Fahrzeugsteuerung vom menschlichen Fahrer auf den maschinellen Automaten (oder umgekehrt) die per GPS ermittelten Positions- und Zeitangaben in den Fahrmodusspeicher abgelegt. Dies gilt auch, wenn der menschliche Fahrer vom Automaten zur Übernahme aufgefordert wird oder eine technische Systemstörung eintritt.
Hintergrund der Einführung ist vor allem die Haftungsfrage. Der menschliche Fahrer kann mit der Aufzeichnung eines DSSAD beispielsweise entlastet werden, wenn registriert wurde, dass der Automat zum Zeitpunkt eines Unfalles verantwortlich für die Fahrzeugführung war. Dann kommt eine Haftung des Fahrzeugherstellers in Betracht.
Der Fahrmodusspeicher ist nicht zu verwechseln mit einem EDR oder UDS.

Beiträge im VuF

Weblinks

Siehe auch

  • Data Storage System for ACSF
  • § 63a StVG – Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
  • Raith, N.: Das vernetzte Automobil: Im Konflikt zwischen Datenschutz und Beweisführung. Springer Vieweg Verlag, 1. Auflage 2019, ISBN 978-3658260125