Fahrerflucht bei Kleinkollisionen - Veränderte Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung der Fahrzeug- und Kopfbeschleunigungswerte: Unterschied zwischen den Versionen
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zu korrigieren sei. | |||
Dies führt dazu, dass angeblich selbst bei spitzwinklige Kollisionen α = 20° bei Anstoßgeschwindigkeiten von 1,1 – 2,2 km/h ''"von einer relativ sicheren Bemerkbarkeit"'' auszugehen ist. Die neue Wahrnehmungsgrenze wird von den Autoren dabei kühn als "Reale Wahrnehmbarkeitsgrenze (RWG)" tituliert. | |||
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Version vom 16. Januar 2008, 02:27 Uhr
2002, p. 67 (#3)
Zitat
Bräutigam, V.; Mannagottera, F.: Fahrerflucht bei Kleinkollisionen - Veränderte Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung der Fahrzeug- und Kopfbeschleunigungswerte. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 40 (2002), pp. 67 - 70
Inhaltsangabe
Die Autoren haben anscheinend ihre (gemeinsame?) Diplomarbeit im Ingenieurbüro Großer & Fürbeth verfasst; explizit gesagt wird dies allerdings nicht. Aufgrund der selbst durchgeführten Versuche kommen die Autoren zu der Erkenntnis, dass die von Wolff aufgestellte Wahrnehmungsschwelle
[math]\displaystyle{ a = a_0 \frac r {r - r_c} }[/math]
mit
- a: zwangsweise wahrzunehmende Beschleunigung
- r: Ruck (Einheit m/s³)
- a0 = 0,97 m/s²
- rc = 3,78 m/s³
auf
[math]\displaystyle{ a = \frac {a_0} {{r/r_0}^c} }[/math]
mit
- a0 = 6,82 m/s²
- c = 1,114
- r0 = 1 m/s³
zu korrigieren sei.
Dies führt dazu, dass angeblich selbst bei spitzwinklige Kollisionen α = 20° bei Anstoßgeschwindigkeiten von 1,1 – 2,2 km/h "von einer relativ sicheren Bemerkbarkeit" auszugehen ist. Die neue Wahrnehmungsgrenze wird von den Autoren dabei kühn als "Reale Wahrnehmbarkeitsgrenze (RWG)" tituliert.