BVSK-Wertminderungsmodell: Unterschied zwischen den Versionen

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*K-Faktor: Korrekturfaktor vorangegangene Unfallschäden
*K-Faktor: Korrekturfaktor vorangegangene Unfallschäden


Nach der Argumentation des BVSK wird die Höhe der Wertminderung im Wesentlichen durch die Einflussgrößen Wiederbeschaffungswert und Schadenklassifizierung bestimmt.  
Nach der Argumentation des BVSK wird die Höhe der Wertminderung im Wesentlichen durch die Einflussgrößen Wiederbeschaffungswert und Schadenklassifizierung bestimmt.  
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Um die bereits im Wiederbeschaffungswert enthaltene Einflussgröße Marktgängigkeit nicht doppelt zur Wirkung kommen zu lassen, wurde ein Regularium in Form eines M-Wertes eingeführt. Hierbei wird berücksichtigt, dass sich ohne die Einführung eines derartigen Faktors für ein marktgängiges Fahrzeug bei gleicher Schadenklasse ein höherer Minderwert ergeben würde, als für ein Fahrzeug mit schlechter Marktgängigkeit.  
Um die bereits im Wiederbeschaffungswert enthaltene Einflussgröße Marktgängigkeit nicht doppelt zur Wirkung kommen zu lassen, wurde ein Regularium in Form eines M-Wertes eingeführt. Hierbei wird berücksichtigt, dass sich ohne die Einführung eines derartigen Faktors für ein marktgängiges Fahrzeug bei gleicher Schadenklasse ein höherer Minderwert ergeben würde, als für ein Fahrzeug mit schlechter Marktgängigkeit.  


Für den M-Wert macht der BVSK folgende Vorschläge:  
Für den M-Wert macht der BVSK folgende Vorschläge:  
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*schlechte Marktgängigkeit:      +1 %
*schlechte Marktgängigkeit:      +1 %
*sehr lange Standzeiten, Exoten: +2 %
*sehr lange Standzeiten, Exoten: +2 %


Bei der Ermittlung der Wertminderung für leichte Nutzfahrzeuge ist deren Marktlage durch einen weiteren Korrekturfaktor K zu berücksichtigen. Der Korrekturfaktor K kann ebenfalls bei Fahrzeugen einbezogen werden, die bereits einen reparierten Vorschaden aufweisen.  
Bei der Ermittlung der Wertminderung für leichte Nutzfahrzeuge ist deren Marktlage durch einen weiteren Korrekturfaktor K zu berücksichtigen. Der Korrekturfaktor K kann ebenfalls bei Fahrzeugen einbezogen werden, die bereits einen reparierten Vorschaden aufweisen.  
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*K-Faktor bei repariertem Vorschaden: 0,8 – 0,5
*K-Faktor bei repariertem Vorschaden: 0,8 – 0,5


Unter Einbeziehung dieser vier Faktoren lässt sich dann die Wertminderung wie folgt berechnen:
 
Unter Einbeziehung der zuvor diskutierten Faktoren lässt sich dann die Wertminderung wie folgt berechnen:


Wertminderung = WBW * K-Faktor * (%-Klasse + M-Wert) * 0,01
Wertminderung = WBW * K-Faktor * (%-Klasse + M-Wert) * 0,01

Version vom 26. September 2007, 15:06 Uhr

Inhaltsangabe

Nachfolgend wird das BVSK-Wertminderungsmodell vorgestellt (BVSK = Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.). Um die Wertminderung mittels des BVSK-Modells berechnen zu können, müssen insgesamt vier Faktoren bestimmt werden:

  • WBW: Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt einschließlich der MwSt.
  • %-Klasse: Klassifizierung des Schadens
  • M-Wert: Korrekturfaktor Marktgängigkeit
  • K-Faktor: Korrekturfaktor vorangegangene Unfallschäden


Nach der Argumentation des BVSK wird die Höhe der Wertminderung im Wesentlichen durch die Einflussgrößen Wiederbeschaffungswert und Schadenklassifizierung bestimmt.

Die Schadenklassifizierung (%-Klasse) lässt sich mit Hilfe der folgenden Tabelle vornehmen:

1. Leichte Schäden mit Ersatz von Anbauteilen (Stoßstangen u. ä.) und Lackierarbei-ten ohne Richtarbeiten: 0 bis 0,5 %

2. Leichte Schäden mit Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen ohne Richtarbeiten: 0,5 bis 1,5 %

3. Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen und Richtarbeiten an geschweißten Karosserieteilen: 1,5 bis 2,5 %

4. Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen, Ersatz von geschweiß-ten Karosserieteilen und Richtarbeiten an solchen Teilen, Ersatz von Achsteilen: 2,5 bis 3,5 %

5. Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen, Ersatz von geschweißten Karosserieteilen und erhebliche Richtarbeiten solchen Teilen, Ersatz von Achsteilen: 3,5 bis 4,5 %

6. Ersatz von Anbauteilen, geschraubten und geschweißten Karosserieteilen, Richtarbeiten an solchen Teilen sowie Rahmen und Bodenblechen, Richtbankeinsatz, Ersatz von Achsteilen: 4,5 bis 6 %

7. Ersatz von Anbauteilen, geschraubten und geschweißten Karosserieteilen, Ersatz von Rahmen und Bodenblechen, Richtbankeinsatz, Schäden vorn und hinten: 6,0 bis 8 %

Um die bereits im Wiederbeschaffungswert enthaltene Einflussgröße Marktgängigkeit nicht doppelt zur Wirkung kommen zu lassen, wurde ein Regularium in Form eines M-Wertes eingeführt. Hierbei wird berücksichtigt, dass sich ohne die Einführung eines derartigen Faktors für ein marktgängiges Fahrzeug bei gleicher Schadenklasse ein höherer Minderwert ergeben würde, als für ein Fahrzeug mit schlechter Marktgängigkeit.


Für den M-Wert macht der BVSK folgende Vorschläge:

  • gute Marktgängigkeit: -0,5 %
  • mittlere Marktgängigkeit: 0 %
  • schlechte Marktgängigkeit: +1 %
  • sehr lange Standzeiten, Exoten: +2 %


Bei der Ermittlung der Wertminderung für leichte Nutzfahrzeuge ist deren Marktlage durch einen weiteren Korrekturfaktor K zu berücksichtigen. Der Korrekturfaktor K kann ebenfalls bei Fahrzeugen einbezogen werden, die bereits einen reparierten Vorschaden aufweisen. Bei einer neutralen Vorgabe ist der K-Faktor mit 1 anzusetzen. Ansonsten schlägt der BVSK die nachfolgend aufgeführten Werte für den K-Faktor vor. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass es sich beim K-Faktor um eine sensible Größe handele, die nach Sachverständigenermessen zu beurteilen sei.

  • K-Faktor für leichte Nutzfahrzeuge: 0,8
  • K-Faktor bei repariertem Vorschaden: 0,8 – 0,5


Unter Einbeziehung der zuvor diskutierten Faktoren lässt sich dann die Wertminderung wie folgt berechnen:

Wertminderung = WBW * K-Faktor * (%-Klasse + M-Wert) * 0,01

Abschließend empfiehlt der BVSK, als untere Grenze einen Betrag von 100 € anzusetzen. Bei geringen Beträgen sollte demnach keine merkantile Wertminderung zuerkannt werden. Darüber hinaus wird noch darauf verwiesen, dass die Berechnungsmethode auf Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg begrenzt ist.

Die Einstellung des Artikels wurde vom BVSK (hier von Herrn Rechtsanwalt Fuchs) genehmigt.

Ralf Krause, 26.09.2007

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