BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein

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1985, p. 208 (#7)

Zitat

Nasemann, D.: BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 21 (1985), p. 208 (#7/8)

Inhaltsangabe

Der Autor berichtet vom Ausgang eines vom BVSK angestrengten Rechtssreits, in dem der Kläger beantragt hatte, einem von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen seinen "Unfallgutachten" den Rundstempel aufzudrücken. (Aus dem Text ergibvt sich, dass es sich dabei wohl um das Bestellungsgebiet "Schäden und Bewertung" handelt.) Der Rechtsstreit ging bis vor den BGH, der mit Urteil vom 28.06.1984 im Sinne des BVSK entschied (AZ I ZR 93/82).

Der Beklagte war von der Handwerkskammer als Sachverständiger für das Kraftfahrzeughandwerk bestellt und erstellte unter Verwendung seines Rundstempels offenbar Schadengutachten. Dies wurde ihm vom BGH untersagt.

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