BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Nasemann, D.]]: BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik | [[Nasemann, D.]]: BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 23 (1985), p. 208 (#7/8) | ||
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Der Autor berichtet vom Ausgang eines vom BVSK angestrengten | Der Autor berichtet vom Ausgang eines vom [[BVSK]] angestrengten Rechtsstreits, in dem der Kläger beantragt hatte, einem von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen seinen "Unfallgutachten" den Rundstempel aufzudrücken. (Aus dem Text ergibt sich, dass es sich dabei wohl um das Bestellungsgebiet "Schäden und Bewertung" handelt.) Der Rechtsstreit ging bis vor den BGH, der mit Urteil vom 28.06.1984 im Sinne des BVSK entschied (AZ I ZR 93/82). | ||
Der Beklagte war von der Handwerkskammer als Sachverständiger für das Kraftfahrzeughandwerk bestellt und erstellte unter Verwendung seines Rundstempels offenbar Schadengutachten. Dies wurde ihm vom BGH untersagt. | Der Beklagte war von der Handwerkskammer als Sachverständiger für das Kraftfahrzeughandwerk bestellt und erstellte unter Verwendung seines Rundstempels offenbar Schadengutachten. Dies wurde ihm vom BGH untersagt. | ||
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* 1985 #5 [[Die Bedeutung des § 3 UWG für Kraftfahrzeugsachverständige]] | |||
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[[Kategorie:Juristik]] | [[Kategorie:Juristik]] |
Aktuelle Version vom 9. Mai 2017, 22:11 Uhr
1985, p. 208 (#7)
Zitat
Nasemann, D.: BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 23 (1985), p. 208 (#7/8)
Inhaltsangabe
Der Autor berichtet vom Ausgang eines vom BVSK angestrengten Rechtsstreits, in dem der Kläger beantragt hatte, einem von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen seinen "Unfallgutachten" den Rundstempel aufzudrücken. (Aus dem Text ergibt sich, dass es sich dabei wohl um das Bestellungsgebiet "Schäden und Bewertung" handelt.) Der Rechtsstreit ging bis vor den BGH, der mit Urteil vom 28.06.1984 im Sinne des BVSK entschied (AZ I ZR 93/82).
Der Beklagte war von der Handwerkskammer als Sachverständiger für das Kraftfahrzeughandwerk bestellt und erstellte unter Verwendung seines Rundstempels offenbar Schadengutachten. Dies wurde ihm vom BGH untersagt.