BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
==Weitere Infos zum Thema== | ==Weitere Infos zum Thema== | ||
[http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=A1D3ECDEF70342F8B8AEBE2512133821&docid=102598&docClass=NEWS&site=Bayerlein&from=AddOn.035 Neueres Urteil im Beck-Verlag] | |||
[[Kategorie:Juristik]] | [[Kategorie:Juristik]] |
Version vom 17. September 2008, 13:56 Uhr
1985, p. 208 (#7)
Zitat
Nasemann, D.: BGH grenzt Tätigkeitsfelder der Handwerkskammer-Sachverständigen ein. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 21 (1985), p. 208 (#7/8)
Inhaltsangabe
Der Autor berichtet vom Ausgang eines vom BVSK angestrengten Rechtssreits, in dem der Kläger beantragt hatte, einem von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen seinen "Unfallgutachten" den Rundstempel aufzudrücken. (Aus dem Text ergibvt sich, dass es sich dabei wohl um das Bestellungsgebiet "Schäden und Bewertung" handelt.) Der Rechtsstreit ging bis vor den BGH, der mit Urteil vom 28.06.1984 im Sinne des BVSK entschied (AZ I ZR 93/82).
Der Beklagte war von der Handwerkskammer als Sachverständiger für das Kraftfahrzeughandwerk bestellt und erstellte unter Verwendung seines Rundstempels offenbar Schadengutachten. Dies wurde ihm vom BGH untersagt.