Öffentliche Bestellung und Vereidigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. August 2007, 09:34 Uhr
Sinn und Zweck der ÖBuV
Der Sachverständige ist in Deutschland in aller Regel freiberuflich tätig, denn nur so ist die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit gewährleistet. Die Bezeichnung “Sachverständiger” als solche ist kein geschützter Titel; jeder darf sich als Sachverständiger bezeichnen. Um fachlich besonders qualifizierte Sachverständige auszuzeichnen, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung, z.B. als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle.
Diese öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch die Industrie- und Handelskammer desjenigen Ortes, in dem der Sachverständige seinen Hauptwohnsitz hat, durchgeführt. Dabei wird die besondere Fachkenntnis des Sachverständigen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung unterzogen. Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, auf die sich die Industrie- und Handelskammern im deutschen Industrie- und Handelstag geeinigt haben, nennen
- ein technisches Hochschulstudium (Maschinenwesen, Bauingenieurwesen, Fahrzeugwesen, Verkehrstechnik oder Physik)
- eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Sachverständiger für Unfallrekonstruktion oder in verwandten Sachgebieten
- juristische Grundkenntnisse, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, im Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie in der Straf- und Zivilprozeßordnung.
Weitere Informationen
Bestellungsvoraussetzungen gemäß Dokument 4900 des IfS
IfS Dokument 4666