Stand- und Sitzsicherheit im innerstädtischen Linienverkehr – Eine Untersuchung der tolerierbaren Beschleunigungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Sturz des Omnibus-Fahrgastes beim Anfahren, Bremsen und Kurven-fahren, sowie am Rande auch mit der Gefährdung des sitzenden Insassens. Nach gültiger Rechtsprechnung obliegt es bei normaler Fahrt nämlich allein dem Fahrgast, sich ausreichenden Halt zu verschaffen; so steht es in den Beförderungsbedingungen. (Anders schaut es aus, wenn etwa ein Vollbremsung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer veranlasst wird, dann gilt normales Haftungsrecht, bzw. StVG-Haftung.) Der Beitrag beruht auf der Diplomarbeit von [[ | Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Sturz des Omnibus-Fahrgastes beim Anfahren, Bremsen und Kurven-fahren, sowie am Rande auch mit der Gefährdung des sitzenden Insassens. Nach gültiger Rechtsprechnung obliegt es bei normaler Fahrt nämlich allein dem Fahrgast, sich ausreichenden Halt zu verschaffen; so steht es in den Beförderungsbedingungen. (Anders schaut es aus, wenn etwa ein Vollbremsung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer veranlasst wird, dann gilt normales Haftungsrecht, bzw. StVG-Haftung.) Der Beitrag beruht auf der Diplomarbeit von [[Walter, B.|Burkhard Walter]], die wiederum auf einem Vortrag von [[Becke, M.|Becke]] und [[Hugemann, W.|Hugemann]] beim [[AVO/GUVU]]-Seminar 1992 aufbaut. | ||
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Version vom 13. August 2007, 11:14 Uhr
1999, p. 317 (#12) 324
Zitat
Walter, B.; Schneider, S.; Schimmelpfennig, K.-H.: Stand- und Sitzsicherheit im innerstädtischen Linienverkehr – Eine Untersuchung der tolerierbaren Beschleunigungen. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 37 (1999), pp. 317 - 324 (# 12)
Inhaltsangabe
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Sturz des Omnibus-Fahrgastes beim Anfahren, Bremsen und Kurven-fahren, sowie am Rande auch mit der Gefährdung des sitzenden Insassens. Nach gültiger Rechtsprechnung obliegt es bei normaler Fahrt nämlich allein dem Fahrgast, sich ausreichenden Halt zu verschaffen; so steht es in den Beförderungsbedingungen. (Anders schaut es aus, wenn etwa ein Vollbremsung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer veranlasst wird, dann gilt normales Haftungsrecht, bzw. StVG-Haftung.) Der Beitrag beruht auf der Diplomarbeit von Burkhard Walter, die wiederum auf einem Vortrag von Becke und Hugemann beim AVO/GUVU-Seminar 1992 aufbaut.
Der Beitrag präsentiert
- Messwerte zu Beschleunigungen, Verzögerungen und Querbeschleunigungen bei normaler Busfahrt
- praktische Versuche zur Standsicherheit
- Messungen zu den dabei notwendigen Handhaltekräften
- Messungen zur maximalen Handhaltekraft, besonders bei älteren Frauen
Insgesamt zeigt sich, dass bereits überraschend geringe Beschleunigungseinwirkungen ältere Damen trotz Handhalts zu Fall bringen können (ab 1,3 m/s²).