EG-Typgenehmigungsnummer: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 40: | Zeile 40: | ||
== Abschnitt 5 == | == Abschnitt 5 == | ||
Zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer. Dieser Abschnitt steht nicht zwangsläufig auf dem Fabrikschild, jedoch in der Zulassungsbescheinigung sowohl in Teil I als auch in Teil II. Dort steht auch das Datum der Erteilung der Typgenehmigung. | Zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer. Dieser Abschnitt steht nicht zwangsläufig auf dem Fabrikschild, jedoch in der [[Zulassungsbescheinigung]] sowohl in Teil I als auch in Teil II. Dort steht auch das Datum der Erteilung der Typgenehmigung. | ||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
Zeile 48: | Zeile 48: | ||
[[Kategorie: Recht]] | [[Kategorie: Recht]] | ||
[[Kategorie: Technische Dokumentation]] |
Version vom 7. Juli 2020, 11:40 Uhr
Type approval number
Die Typgenehmigung erlaubt die Herstellung beispielsweise eines Fahrzeuges in Übereinstimmung mit den für die Herstellung einschlägigen technischen Anforderungen. Das Nummerierungsschema für die EG-Typgenehmigungsnummer ist in Anlage VII der Richtlinie 2007/46/EG beschrieben. Bei vollständigen Fahrzeugen besteht sie aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt. Die entsprechenden ECE-Länderkennzeichnungen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ein großes E (im Kreis) von den EG-Bezeichnungen mit kleinem e (im Rechteck). In diesem Bild sind ebenfalls beide Kennzeichnungen zu sehen.
Abschnitt 1
Die EG-Typgenehmigungsnummer beginnt mit dem Kleinbuchstaben "e", gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die EG-Typgenehmigung erteilt. Damit wird eine Zuordnung der Länder ermöglicht.
- 1 für Deutschland
- 2 für Frankreich
- 3 für Italien
- 4 für die Niederlande
- 5 für Schweden
- 6 für Belgien
- 9 für Spanien
- 11 für das Vereinigte Königreich
- 12 für Österreich
- 13 für Luxemburg
- 17 für Finnland
- 18 für Dänemark
- 21 für Portugal
- 23 für Griechenland
- 24 für Irland
- ...
Abschnitt 2
Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung. Bei einer EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs entfällt Abschnitt 2.
Abschnitt 3
Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde. Beispiele (bei vollständigen Fahrzeugen):
Die Jahreszahl gibt also nicht das Jahr der Typgenehmigung an, sondern das Jahr des Erlasses der Richtlinie.
Abschnitt 4
Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilte EG-Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder -verordnung.
Abschnitt 5
Zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer. Dieser Abschnitt steht nicht zwangsläufig auf dem Fabrikschild, jedoch in der Zulassungsbescheinigung sowohl in Teil I als auch in Teil II. Dort steht auch das Datum der Erteilung der Typgenehmigung.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2001/0116/EG
- ↑ Richtlinie 2007/0046/EG