Stand- und Sitzsicherheit im innerstädtischen Linienverkehr – Eine Untersuchung der tolerierbaren Beschleunigungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Bild 9 des Beitrags zeigt einen | Das Bild 9 des Beitrags zeigt einen »Stehsitz« als Prototyp, den Schimmelpfennig offensichtlich bereits 1970 skizzierte und dazu unter ''»Sitzanordnung für der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge«'' patentrechtlich (Patent Nr. 19814548.9) schützen ließ. | ||
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Version vom 26. August 2011, 14:13 Uhr
1999, p. 317 (#12) 324
Zitat
Walter, B.; Schneider, S.; Schimmelpfennig, K.-H.: Stand- und Sitzsicherheit im innerstädtischen Linienverkehr – Eine Untersuchung der tolerierbaren Beschleunigungen. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 37 (1999), pp. 317 – 324 (# 12)
Inhaltsangabe
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Sturz des Omnibus-Fahrgastes beim Anfahren, Bremsen und Kurven-fahren, sowie am Rande auch mit der Gefährdung des sitzenden Insassens. Nach gültiger Rechtsprechnung obliegt es bei normaler Fahrt nämlich allein dem Fahrgast, sich ausreichenden Halt zu verschaffen; so steht es in den Beförderungsbedingungen. (Anders schaut es aus, wenn etwa eine Vollbremsung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer veranlasst wird, dann gilt normales Haftungsrecht, bzw. StVG-Haftung.) Der Beitrag beruht auf der Diplomarbeit von Burkhard Walter, die wiederum auf einem Vortrag von Becke und Hugemann beim AFO/GUVU Seminar 1992 aufbaut.
Der Beitrag präsentiert
- Messwerte zu Beschleunigungen, Verzögerungen und Querbeschleunigungen bei normaler Busfahrt
- praktische Versuche zur Standsicherheit
- Messungen zu den dabei notwendigen Handhaltekräften
- Messungen zur maximalen Handhaltekraft, besonders bei älteren Frauen
Insgesamt zeigt sich, dass bereits überraschend geringe Beschleunigungseinwirkungen ältere Damen trotz Handhalts zu Fall bringen können (ab 1,3 m/s²).
Das Bild 9 des Beitrags zeigt einen »Stehsitz« als Prototyp, den Schimmelpfennig offensichtlich bereits 1970 skizzierte und dazu unter »Sitzanordnung für der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge« patentrechtlich (Patent Nr. 19814548.9) schützen ließ.