Wahrscheinlichkeit

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Wahrscheinlichkeit (engl. probability)

Juristische Verwendung des Begriffs

In Urteilsbegründungen liest man bezüglich der Beweiswürdigung oft verschiedene »Grade« von Wahrscheinlichkeiten ("Beweismaß"), ohne dass diese näher quantifiziert werden oder es dafür zahlenmäßige Definitionen gibt.

  • "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (≥ 99,8 %[1])
  • "weit überwiegende Wahrscheinlichkeit"
  • "überwiegende Wahrscheinlichkeit" (> 50 %)

Eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" ist im Zivilprozess meist nicht ausreichend, während dies bei einer Glaubhaftmachung ausreicht. Im Zivilprozess ist ein sog. Vollbeweis notwendig, wobei "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit genügt, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen". Das Fehlen von Grenzwerten oder Zahlenwerten (z.B. "mit 82-prozentiger Wahrscheinlichkeit") bis heute ist dem Umstand geschuldet, dass das Gericht dann auch eine Wahrscheinlichkeit ausrechnen müsste (was nicht so trivial ist), weshalb man lieber bei sprachlich oft schwammigen Formulierungen bleibt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. www.medconsulting.de/Leitlinien/Gutachtenleitlinien.doc