Wahrscheinlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==Juristische Verwendung des Begriffs==
==Juristische Verwendung des Begriffs==
In Urteilsbegründungen liest man bezüglich der Beweiswürdigung oft verschiedene »Grade« von Wahrscheinlichkeiten ("Beweismaß"), ohne dass diese näher quantifiziert werden oder es dafür zahlenmäßige Definitionen gibt.
In Urteilsbegründungen liest man bezüglich der Beweiswürdigung oft verschiedene »Grade« von Wahrscheinlichkeiten ("Beweismaß"), ohne dass diese näher quantifiziert werden oder es dafür zahlenmäßige Definitionen gibt.
* "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (≥ 99,8 %<ref>www.medconsulting.de/Leitlinien/Gutachtenleitlinien.doc</ref>, Vollbeweis<ref>Kroidl, R.: Bewertung und Begutachtung in der Pneumologie. Georg Thieme Verlag, 3. Auflage 2009, S. 6, ISBN 978-3-13-100843-5</ref>)
* "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (≥ 99,8 %<ref>www.medconsulting.de/Leitlinien/Gutachtenleitlinien.doc</ref>, Vollbeweis<ref>Nowak, D. (Hrsg.); Kroidl, R. (Hrsg.): Bewertung und Begutachtung in der Pneumologie. Georg Thieme Verlag, 3. Auflage 2009, S. 6, ISBN 978-3-13-100843-5</ref>)
* "weit überwiegende Wahrscheinlichkeit"
* "weit überwiegende Wahrscheinlichkeit"
* "überwiegende Wahrscheinlichkeit" (> 50 %)
* "überwiegende Wahrscheinlichkeit" (> 50 %)

Version vom 19. Juni 2017, 20:15 Uhr

Wahrscheinlichkeit (engl. probability)

Allgemein ist eine Wahrscheinlichkeit eine Klassifizierung von Aussagen oder Urteilen nach dem Grad ihrer/seiner Gewissheit oder Sicherheit.

Naturwissenschaft, Mathematik

In der Mathematik ist die Stochastik ein eigenes Fachgebiet, zu dem auch die Wahrscheinlichkeitstheorie gehört, wo man sich mit der zahlenmäßigen Berechnung von Wahrscheinlichkeiten befasst. Üblicherweise greift man in Naturwissenschaft und Technik auf diese Methoden zurück. In der Unfallrekonstruktion hat sich die strenge Berechnung von Wahrscheinlichkeiten noch nicht durchgesetzt, obwohl es erste Ansätze (siehe unten) gibt. Die Berücksichtigung von Bandbreiten von Parametern ist natürlich auch hier Stand der Technik.

Juristische Verwendung des Begriffs

In Urteilsbegründungen liest man bezüglich der Beweiswürdigung oft verschiedene »Grade« von Wahrscheinlichkeiten ("Beweismaß"), ohne dass diese näher quantifiziert werden oder es dafür zahlenmäßige Definitionen gibt.

  • "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (≥ 99,8 %[1], Vollbeweis[2])
  • "weit überwiegende Wahrscheinlichkeit"
  • "überwiegende Wahrscheinlichkeit" (> 50 %)

Eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" ist im Zivilprozess meist nicht ausreichend, während dies bei einer Glaubhaftmachung ausreicht. Im Zivilprozess ist ein sog. Vollbeweis notwendig, wobei hierfür "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit genügt, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen"[3]. Das Fehlen von Grenzwerten oder Zahlenwerten (z.B. "mit 82-prozentiger Wahrscheinlichkeit") bis heute ist dem Umstand geschuldet, dass das Gericht dann auch eine Wahrscheinlichkeit ausrechnen müsste (was nicht so trivial ist), weshalb man lieber bei sprachlich oft schwammigen Formulierungen bleibt.

Links

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. www.medconsulting.de/Leitlinien/Gutachtenleitlinien.doc
  2. Nowak, D. (Hrsg.); Kroidl, R. (Hrsg.): Bewertung und Begutachtung in der Pneumologie. Georg Thieme Verlag, 3. Auflage 2009, S. 6, ISBN 978-3-13-100843-5
  3. BGH-Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, abgedruckt in BGHZ Band 53, Seiten 245–264, auch: Neue Juristische Wochenschrift Jahrgang 1970, Seite 946 ff.