Probleme beim Provida-Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen: Unterschied zwischen den Versionen

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Leider gelingt es hier nur äußerst schwierig, aussagekräftige Unterlagen zum tatsächlich auftretenden Fehler zu erhalten. Es soll Schriftverkehr zwischen der PTB und den Eichämtern gegeben haben. Aber vielleicht weiß ja jemand mehr und kann es hier mitteilen.
Leider gelingt es hier nur äußerst schwierig, aussagekräftige Unterlagen zum tatsächlich auftretenden Fehler zu erhalten. Es soll Schriftverkehr zwischen der PTB und den Eichämtern gegeben haben. Aber vielleicht weiß ja jemand mehr und kann es hier mitteilen.
[[Kategorie:Verkehrsmesstechnik]]

Version vom 10. Juli 2007, 12:47 Uhr

== ==(Videonachfahrsystem, Ausführungsvariante Provida 2000 Modular)== ==


Das Meßgerät Provida 2000 Modular wurde mit dem Zulassungszeichen 18.03/04.01 am 26.11.2004 durch die PTB zugelassen. In der Zulassung ist auch der Anschluß des Hauptmodules des Meßgerätes über einen Wegimpulsgeber an den Antrieb beschrieben. In der Zulassung fehlen jedoch Angaben für Fahrzeuge mit CAN-Bus. Hierzu findet sich lediglich unter dem Punkt „5.1.2 Wegimpulsgeber“:

„Es darf der vom Fahrzeughersteller installierte Wegimpulsgeber verwendet werden, wenn:

• er einen entsprechenden, rückwirkungsfreien Ausgang aufweist,

• die resultierende Wegimpulszahl dem Bereich der Gerätekonstanten von k = 1000 Impulse pro Kilometer bis 50.000 Impulse pro Kilometer entspricht,'

er bereits bei Geschwindigkeiten von ca. 1 km/h Impulse mit ausreichender Signalamplitude liefert,

die Leitungslänge zwischen Wegimpulsgeber und Hauptmodul 3 m nicht überschreitet. Die Eignung des Ausgangs entsprechend diesen Anforderungen ist vom Fahrzeughersteller zu bestätigen. Alternativ darf der Wegimpulsgeber der Fa. VDO Kienzle, Typ 2155 (8 Impulse pro Umdrehung), oder auch der Wegimpulsgeber von der Fa. Petards, Typ PG4, verwendet werden. Diese beiden Bauarten sind an einen entsprechenden mechanischen Abgriff des Fahrzeuges (üblicherweise am Getriebe) zu montieren.“'''''


Bei Fahrzeugen mit CAN-Bus (hier BMW E60/61) wurde das Meßgerät offensichtlich an einen Wegimpulsgeber des Herstellers BMW, Typ 7181334 angeschlossen. Hierüber wurde auch eine entsprechende Herstellerbescheinigung über die Einhaltung des rückwirkungsfreien Ausgangs, der Wegimpulszahl sowie der ab 1 km/h verwendbaren Impulse und der Leitungslänge erstellt.

Auffälligerweise wurde gerade für diese Fahrzeuge (BMW E60/61 und weitere) mit dem CAN-Bus vom Typ PT-CAN ein zweiter Nachtrag am 19.03.2007 zum Zulassungsschein erlassen. Der zweite Nachtrag behandelt nun die Zulässigkeit eines Wegstreckensignalkonverters des Typs WSK1 des Herstellers Haberl Electronic.

In diesem zweiten Nachtrag steht unter „Bauartbeschreibung“:


„Der Wegstreckensignalkonverter ist eine zwischengeschaltete Einrichtung zur Konvertierung der vom CAN-Bus des Fahrzeugs gelieferten digitalen Wegstrecken- und Geschwindigkeitsinformationen in für das Geschwindigkeitsmessgerät geeignete Wegstreckenimpulse. 'Die an den Fahrzeugrädern installierten Wegimpulsgeber liefern pro Radumdrehung jeweils eine definierte Anzahl von elektrischen Impulsen, welche das vom Fahrzeughersteller serienmäßig installierte Steuergerät ABS/DSC erfasst und verarbeitet. Das Steuergerät sendet dann über einen Highspeed - CAN jeweils in einem festen Zeittakt digitale Datentelegramme, die von verschiedenen - insbesondere auch sicherheitsrelevanten - Einrichtungen des Fahrzeugs (z. B. ABS) verwendet werden. Diese Datentelegramme dienen anstelle der bisher üblichen Wegimpulse die vom Fahrzeug zu Verfügung gestellten Ausgangssignale für die Wegstreckenmessung.'''''''Der Wegstreckensignalkonverter zur Ansteuerung des Videonachfahrsystems wertet aus diesen Informationen die aktuelle Raddrehzahl und den Radimpulszählerstand des linken Hinterrades aus und bildet nach einem festgelegten Verfahren Wegstreckenimpulse nach. Eine Überwachungsfunktion wird aktiv, wenn eine Störung bei der digitalen Signalübertragung nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall wird für ca. 3,5 s die Ausgabe von Impulsen blockiert. Die Zeiten werden von einem internen Quarz überwacht.'Der Wegstreckensignalkonverter verfügt weder über Anzeigen noch über Bedienelemente. Die Anpassung der Wegstreckenmessung an das Fahrzeug erfolgt unverändert ausschließlich am Geschwindigkeitsmessgerät.“'''


Auf entsprechende Rückfrage konnte nun in Erfahrung gebracht werden, daß offensichtlich eine Vielzahl von Polizeifahrzeugen der gegenständlichen Typen erst nach dem März 2007 mit dem entsprechenden Wegstreckensignalkonverter WSK1 nachgerüstet wurden. Den Polizeidienststellen wurde hier nicht immer eine schriftliche Mitteilung gegeben, sondern nach diesseitiger Kenntnis mündlich mitgeteilt, daß Probleme auftraten, insbesondere bei einsetzenden Regelvorgängen von ABS oder DSC, wobei das Wegstreckensignal nicht mehr geliefert worden sei.

Die Problematik hat jedoch letztendlich dazu geführt, daß von einigen Eichämtern in Nordrhein-Westfalen eine wiederkehrende Eichung der Fahrzeuge verweigert worden sein soll. Möglicherweise ist dies darauf zurückzuführen, daß das Geschwindigkeitsmeßgerät Provida 2000 Modular über einen Wegstreckengeber am CAN-Bus angeklemmt war, obwohl in der Zulassung diese Ausführungsvariante nicht explizit genehmigt war.

In diesem Zusammenhang ist ggf. auch u.a. das Urteil des AG Lüdinghausen AZ: 10 OWi 89 Js 18/07 - 5/07 entstanden:


Es wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese jedoch selbst.

Auszug aus der Urteilsbegründung :

Die Betroffene wurde am 6.8.2006 mittels des in ein Fahrzeug des Typs Daimler Chrysler E 320 CDI eingebauten Systems ProViDa 2000 auf der A 43 im Bereich T mit einer nach Abzug der für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte dieses Typs erforderlichen Toleranz festgestellten Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen. Zulässig war jedoch lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Gegen den Bußgeldbescheid (50 Euro Geldbuße) hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Verfahren war nach § 47 OWiG einzustellen. Eine Ahndung des Verstoßes schien nicht geboten, da der Geschwindigkeitsverstoß nur mit erheblichem Aufwand weiterverfolgt werden könnte. Das eingesetzte Messgerät war nämlich zwar zur Zeit der Tat gültig geeicht, doch lagen die Voraussetzungen für eine Eichung offenbar nicht vor, da derzeit trotz unveränderter Bauweise eine Eichung der Fahrzeuge durch das zuständige Eichamt abgelehnt wird. Die Autobahnpolizei hat auf Nachfrage des Gerichts hierzu u.a. wie folgt Stellung genommen: "Bei der Autobahnpolizei werden Fahrzeuge vom Typ Daimler Chrysler E 320 CDI eingesetzt. Diese Fahrzeuge waren alle mindestens bis 31.12.2006 geeicht und wurden im Dezember dem Eichamt E zwecks Eichung überstellt. Aufgrund eines technischen Details im Fahrzeug wird zurzeit durch das Eichamt E die Eichung nicht durchgeführt, obwohl herstellerseits den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) mitgeteilt wurde, durch welche technischen Gegebenheiten die erforderlichen Bedingungen gewährleistet sind. Zur Technik kann die Autobahnpolizei N keine Stellungnahme abgeben. Die erforderlichen Angaben müssten bei den Zentralen Polizeilichen Diensten (ZPD), der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Eichamt E eingefordert werden. Aufgrund der ordnungsgemäßen Abnahme des Systems ProViDa 2000, der bisherigen Eichungen und den zu Gunsten der Betroffenen abgezogenen Messtoleranzen bestehen hier keine Zweifel, dass die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen zutreffend sind." Wie mit solchen Fällen, in denen formell richtig, materiell aber wohl falsch geeichte Messgeräte genutzt wurden zu verfahren ist, ist unklar.“'


Leider gelingt es hier nur äußerst schwierig, aussagekräftige Unterlagen zum tatsächlich auftretenden Fehler zu erhalten. Es soll Schriftverkehr zwischen der PTB und den Eichämtern gegeben haben. Aber vielleicht weiß ja jemand mehr und kann es hier mitteilen.