Pro schadenhöhenabhängiges und contra aufwandsabhängiges Sachverständigenhonorar: Unterschied zwischen den Versionen

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==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
Der Artikel beschreibt die gegenteilige Auffassung zum Artikel aus [[Das aufwandsabhängige Sachverständigenhonorar bei Gutachten zu Kfz-Schäden | Heft 3/2007]].
Der Artikel beschreibt die gegenteilige Auffassung zum Artikel aus [[Das aufwandsabhängige Sachverständigenhonorar bei Gutachten zu Kfz-Schäden | Heft 3/2007]]. Die Diskussion und die angeführten "Argumente" gehen aber letztlich um ''des Kaisers Bart''.
 
Ganz pragmatisch betrachtet: Egal, nach welcher Methode abgerechnet wird – das Büro muss unter dem Strich schwarze Zahlen schreiben wie jedes andere Unternehmen auch! Hinter jeder Abrechnungsmethode einer Organisation oder eines Büros sollte eine Kalkulation der eigenen Kosten stecken. Diese Kosten müssen eben (zumindest) gedeckt werden, gleich ob nach Schadenhöhe oder nach Zeitaufwand abgerechnet wird.
 
Und spätestens im Zivilprozess muss nach dem derzeit gültigen JVEG – auch durch den Schadensachverständigen – nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Welche Abrechnungsart bei Schadengutachten die ehrlichere, praktikablere und durchsetzunsgfähigste sein wird, wird die Zunkunft weisen.


==Weitere Beiträge zum Thema im VuF==
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Version vom 6. Februar 2008, 23:40 Uhr

2008 p. 65 #2 pp. 68 – Download bei Vieweg


Zitat

Hoppe, A.: Pro schadenhöhenabhängiges und contra aufwandsabhängiges Sachverständigenhonorar. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 46 (2008) pp. 65 – 68 (#2).

Inhaltsangabe

Der Artikel beschreibt die gegenteilige Auffassung zum Artikel aus Heft 3/2007. Die Diskussion und die angeführten "Argumente" gehen aber letztlich um des Kaisers Bart.

Ganz pragmatisch betrachtet: Egal, nach welcher Methode abgerechnet wird – das Büro muss unter dem Strich schwarze Zahlen schreiben wie jedes andere Unternehmen auch! Hinter jeder Abrechnungsmethode einer Organisation oder eines Büros sollte eine Kalkulation der eigenen Kosten stecken. Diese Kosten müssen eben (zumindest) gedeckt werden, gleich ob nach Schadenhöhe oder nach Zeitaufwand abgerechnet wird.

Und spätestens im Zivilprozess muss nach dem derzeit gültigen JVEG – auch durch den Schadensachverständigen – nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Welche Abrechnungsart bei Schadengutachten die ehrlichere, praktikablere und durchsetzunsgfähigste sein wird, wird die Zunkunft weisen.

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