Persönliche Angriffe eines Prozeßbeteiligten gegen den Sachverständigen kein Ablehnungsgrund: Unterschied zwischen den Versionen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
1993, p. 231 (#7) | 1993, p. 231 (#7/8) | ||
==Zitat== | ==Zitat== | ||
[[Jessnitzer, K.]]: Persönliche Angriffe eines Prozeßbeteiligten gegen den Sachverständigen kein Ablehnungsgrund. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 31 (1993), | [[Jessnitzer, K.]]: Persönliche Angriffe eines Prozeßbeteiligten gegen den Sachverständigen kein Ablehnungsgrund. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 31 (1993), p. 231 (# 7/8) | ||
==Inhaltsangabe== | ==Inhaltsangabe== | ||
Wie ist es zu bewerten, wenn eine Partei den Sachverständigen massiv angreift und aufgrund dieser Angriffe anschließend die Besorgnis der | Wie ist es zu bewerten, wenn eine Partei den Sachverständigen massiv angreift und aufgrund dieser Angriffe anschließend die Besorgnis der Befangenheit äußert? Jessnitzer zitiert etliche Entscheidungen, die sich mit dieser scheins gängigen Vorgehensweise befassen. Genereller Tenor dieser Entscheidungen ist, dass ein solches Vorgehen unzulässig ist, weil auf diese Weise sonst jeder der Partei missliebige Sachverständige aus dem Verfahren gekickt werden könnte. | ||
Nur wenn der Sachverständige seinerseits in der Replik polemisch oder persönlich wird, kann die Besorgnis auf Befangenheit begründet sein. | Nur wenn der Sachverständige seinerseits in der Replik polemisch oder persönlich wird, kann die Besorgnis auf Befangenheit begründet sein. |
Aktuelle Version vom 16. August 2017, 22:37 Uhr
1993, p. 231 (#7/8)
Zitat
Jessnitzer, K.: Persönliche Angriffe eines Prozeßbeteiligten gegen den Sachverständigen kein Ablehnungsgrund. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 31 (1993), p. 231 (# 7/8)
Inhaltsangabe
Wie ist es zu bewerten, wenn eine Partei den Sachverständigen massiv angreift und aufgrund dieser Angriffe anschließend die Besorgnis der Befangenheit äußert? Jessnitzer zitiert etliche Entscheidungen, die sich mit dieser scheins gängigen Vorgehensweise befassen. Genereller Tenor dieser Entscheidungen ist, dass ein solches Vorgehen unzulässig ist, weil auf diese Weise sonst jeder der Partei missliebige Sachverständige aus dem Verfahren gekickt werden könnte.
Nur wenn der Sachverständige seinerseits in der Replik polemisch oder persönlich wird, kann die Besorgnis auf Befangenheit begründet sein.