Kfz-Sachverständigenvergütung – Muss der Gutachter über sein Honorar aufklären?: Unterschied zwischen den Versionen

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2003, p. 162 (#7/8)  
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{{Intro|Der Sachverständige kann sein Honorar nach eigenem Ermessen kalkulieren. Er muss dabei die Schranke des § 315 BGB ("übliche Vergütung") im Auge behalten. Er braucht nicht nach Durchschnittssätzen zu liquidieren, schon gar nicht nach Durchschnittsätzen von "Prüfverbänden". Der Sachverständige braucht auch nicht den Geschädigten als seinen Auftraggeber über seine Gebührenkalkulation aufzuklären,  erst  recht nicht über die Preise seines Wettbewerbs. Der Versicherer des Schädigers kann sich vom Geschädigten etwaige Ansprüche wegen nicht üblicher Vergütungsbemessung des Unfallschadengutachters abtreten lassen. Den Ersatzanspruch des Geschädigten kann der KH-Versicherer nicht wegen unterbliebener Marktforschung des Geschädigten im Hinblick auf die Sachverständigenvergütung kürzen. Dazu ist der Geschädigte nämlich nicht verpflichtet.}}
==Zitat==  
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[[Hörl, H.]]: Kfz-Sachverständigenvergütung – Muss der Gutachter über sein Honorar aufklären? Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 41 (2003), pp. 162 – 168 (#7/8)
[[Hörl, H.]]: Kfz-Sachverständigenvergütung – Muss der Gutachter über sein Honorar aufklären? Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 41 (2003), pp. 162 – 168 (#7/8)

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2017, 17:45 Uhr

2003, p. 162 (#7/8)

Der Sachverständige kann sein Honorar nach eigenem Ermessen kalkulieren. Er muss dabei die Schranke des § 315 BGB ("übliche Vergütung") im Auge behalten. Er braucht nicht nach Durchschnittssätzen zu liquidieren, schon gar nicht nach Durchschnittsätzen von "Prüfverbänden". Der Sachverständige braucht auch nicht den Geschädigten als seinen Auftraggeber über seine Gebührenkalkulation aufzuklären, erst recht nicht über die Preise seines Wettbewerbs. Der Versicherer des Schädigers kann sich vom Geschädigten etwaige Ansprüche wegen nicht üblicher Vergütungsbemessung des Unfallschadengutachters abtreten lassen. Den Ersatzanspruch des Geschädigten kann der KH-Versicherer nicht wegen unterbliebener Marktforschung des Geschädigten im Hinblick auf die Sachverständigenvergütung kürzen. Dazu ist der Geschädigte nämlich nicht verpflichtet.


Zitat

Hörl, H.: Kfz-Sachverständigenvergütung – Muss der Gutachter über sein Honorar aufklären? Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 41 (2003), pp. 162 – 168 (#7/8)

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