Fahrbahnmarkierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsüberholen ist auch erlaub, wenn das überholte Fzg auf der durchgehenden Fahrbahn bleibt, während der Überholende einen durch '''breite Leitlinien''' getrennten Abzweig-Fahrstreifen befährt, vorrausgesetzt, dass der rechts Überholende beabsichtigt seiner Fahrstreifen-Richtung zu folgen. (Quelle: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, S.418)
Zitat: "Rechtsüberholen ist auch erlaub, wenn das überholte Fzg auf der durchgehenden Fahrbahn bleibt, während der Überholende einen durch '''breite Leitlinien''' getrennten Abzweig-Fahrstreifen befährt, vorrausgesetzt, dass der rechts Überholende beabsichtigt seiner Fahrstreifen-Richtung zu folgen". (Quelle: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, S.418)


[[Kategorie: Juristik]]
[[Kategorie: Juristik]]
[[Kategorie: Straßenbau]]
[[Kategorie: Straßenbau]]

Version vom 26. Oktober 2011, 08:08 Uhr

Zitat: "Rechtsüberholen ist auch erlaub, wenn das überholte Fzg auf der durchgehenden Fahrbahn bleibt, während der Überholende einen durch breite Leitlinien getrennten Abzweig-Fahrstreifen befährt, vorrausgesetzt, dass der rechts Überholende beabsichtigt seiner Fahrstreifen-Richtung zu folgen". (Quelle: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, S.418)