Fahrbahnmarkierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zitat: "Rechtsüberholen ist auch erlaubt, wenn das überholte Fzg auf der durchgehenden Fahrbahn bleibt, während der Überholende einen durch '''breite Leitlinien''' getrennten Abzweig-Fahrstreifen befährt, vorrausgesetzt, dass der rechts Überholende beabsichtigt seiner Fahrstreifen-Richtung zu folgen". (Quelle: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, S.418)
Die Markierungen von Straßen ist in Deutschland durch Normen und Richtlinien (bspw. der [[FGSV]]) geregelt.
 
==Wichtige Maße==
* Verhältnis von Strich zu Lücke bei Leitlinien in der Regel 1:2 (außerhalb von Knotenpunkten); für BAB bedeutet dies 6 m (Strich) : 12 m (Lücke). Innerorts beträgt die Strichlänge meist 3 m.
* Breiten
** BAB: 0,15 m (Schmalstrich), 0,30 m (Breitstrich, z. B. Abtrennung des Seitenstreifens)
** Andere Straßen: 0,12 m, 0,25 m
** Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen"): 0,5 m (Abstand 0,5 m, Länge mind. 3 m)
 
==Hinweise==
Zitat: "Rechtsüberholen ist auch erlaubt, wenn das überholte Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrbahn bleibt, während der Überholende einen durch '''breite Leitlinien''' getrennten Abzweig-Fahrstreifen befährt, vorausgesetzt, dass der rechts Überholende beabsichtigt seiner Fahrstreifen-Richtung zu folgen". (Quelle: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, S. 418)
 
==Siehe auch==
* [[wikipedia:Fahrbahnmarkierung|wikipedia: Fahrbahnmarkierung]]
* ZTV M - Handbuch und Kommentar für Markierungen auf Straßen ([http://www.kirschbaum.de/aktuelles/artikel/ztv-m-handbuch-und-kommentar-fuer-markierungen-auf-strassen-neu-im-dezember-2015.html Link])
* http://www.dsgs.de (Deutsche Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen e.V. (DSGS))


[[Kategorie: Juristik]]
[[Kategorie: Juristik]]
[[Kategorie: Straßenbau]]
[[Kategorie: Straßenbau]]

Version vom 2. November 2016, 16:03 Uhr

Die Markierungen von Straßen ist in Deutschland durch Normen und Richtlinien (bspw. der FGSV) geregelt.

Wichtige Maße

  • Verhältnis von Strich zu Lücke bei Leitlinien in der Regel 1:2 (außerhalb von Knotenpunkten); für BAB bedeutet dies 6 m (Strich) : 12 m (Lücke). Innerorts beträgt die Strichlänge meist 3 m.
  • Breiten
    • BAB: 0,15 m (Schmalstrich), 0,30 m (Breitstrich, z. B. Abtrennung des Seitenstreifens)
    • Andere Straßen: 0,12 m, 0,25 m
    • Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen"): 0,5 m (Abstand 0,5 m, Länge mind. 3 m)

Hinweise

Zitat: "Rechtsüberholen ist auch erlaubt, wenn das überholte Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrbahn bleibt, während der Überholende einen durch breite Leitlinien getrennten Abzweig-Fahrstreifen befährt, vorausgesetzt, dass der rechts Überholende beabsichtigt seiner Fahrstreifen-Richtung zu folgen". (Quelle: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, S. 418)

Siehe auch