Erhöhte Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 7 ZSEG nur bei ausreichendem Vorschuß
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1989, p. 38 (#2)
Zitat
Jessnitzer, K.: Erhöhte Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 7 ZSEG nur bei ausreichendem Vorschuß. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 27 (1989), p. 38 (#2)