Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens: Unterschied zwischen den Versionen

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1990, p. 67 (#3)  
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[[Jessnitzer, K.]] Entschädigung des gerichtlichen SV für die Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens, Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik als Grund für erhöhte Entschädigung des SV, Zur Beschwerde gegen die richterliche Fortsetzung der Entschädigung
[[Jessnitzer, K.]]: Entschädigung des gerichtlichen SV für die Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 28 (1990), pp. 67 – 68 (#3)


==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
4-teiliger Kurzbeitrag:
* Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens
* Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik als Grund für erhöhte Entschädigung des Sachverständigen
* Zur Beschwerde gegen die richterliche Fortsetzung der Entschädigung des Sachverständigen
* Wenn der (sachverständige) Zeuge zum Sachverständigen wird.


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Aktuelle Version vom 23. Juli 2017, 19:40 Uhr

1990, p. 67 (#3)

Zitat

Jessnitzer, K.: Entschädigung des gerichtlichen SV für die Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 28 (1990), pp. 67 – 68 (#3)

Inhaltsangabe

4-teiliger Kurzbeitrag:

  • Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens
  • Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik als Grund für erhöhte Entschädigung des Sachverständigen
  • Zur Beschwerde gegen die richterliche Fortsetzung der Entschädigung des Sachverständigen
  • Wenn der (sachverständige) Zeuge zum Sachverständigen wird.

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