Empfehlungen des 40. VGT zum Restwert

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Der Arbeitskreis IV des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags (2002) hat folgende Empfehlungen zum Restwert verabschiedet:

  1. Das Recht des Geschädigten auf Schadensersatz nach § 249 Satz 2 BGB darf bei der Feststellung des Restwerts eines beschädigten Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Restwert der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs noch erzielen könnte.
  2. Zur Feststellung des Restwerts darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Sachverständige sollte im Regelfall drei Angebote einholen. Die Höhe der gebotenen Preise ist Anhaltspunkt für den Restwert. Die Namen und Anschriften der Anbieter sollten im Gutachten ausgewiesen werden.
  3. Der Sachverständige ist im Prinzip gehalten, auch Angebote in Restwertbörsen zu berücksichtigen, sofern sie ihm plausibel erscheinen. Der Handel mit Kraftfahrzeugbriefen und Fahrzeugteilen, die zu ungesetzlichen Zweck en missbraucht werden können, darf nicht begünstigt werden.
  4. Wenn sich der Sachverständige so verhält, wie in Ziff. 2. und 3. dargestellt, dürfte kein Anlass bestehen, einen Regressanspruch gegen ihn zu erheben.
  5. Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert veräußert. Höhere Angebote, die ihm vor der Veräußerung bekannt werden, sind jedoch zu prüfen.
  6. Im Übrigen wiederholt der Arbeitskreis die frühere Empfehlung, wonach kein Restwert ermittelt werden muss, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswerts nicht erreichen

Nachzulesen unter Empfehlungen des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags