Einfluß von Beweislastregelungen auf die Unfallrekonstruktion am Beispiel von Geschwindigkeitsüberschreitungen: Unterschied zwischen den Versionen

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1996, pp. 249 – 250 (#9)
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{{Intro|Nach Paragraph 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs im Verschuldensfall zum Ersatz eines Fremdschadens verpflichtet. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht besteht dann, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis, welches keinen Fahrzeugmangel darstellt, zurückzuführen ist. Unabwendbarkeit wird immer dann angenommen, wenn der Unfall auf das Verhalten des Geschädigten zurueckgeht und/oder der Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Aus den unterschiedlichen Beweislastregeln resultieren unterschiedliche Vorgehensweisen bei Vermeidbarkeitsbetrachtungen in der Unfallrekonstruktion. Die Abhandlung erläutert dies anhand eines Beispiels, bei dem es auf einer Kreuzung mit einer beschilderten Vorfahrtsregelung zu einer Kollision sich kreuzender Fahrzeuge gekommen ist. Die Analyse führt zu dem Ergebnis, dass für die Vermeidbarkeitsbetrachtung eines Unfalles im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht generell die obere oder untere rekonstruierte Geschwindigkeitsgrenze herangezogen werden kann. Für die unterschiedlichen Arten der zu beurteilenden Haftung (Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung) müssen unterschiedliche Beweislastregeln angenommen werden. Je nach Haftungsfrage sind deshalb variable Basisgrößen in der Vermeidbarkeitsbetrachtung unterschiedlich zugunsten der Parteien anzunehmen.}}
{{Intro|Nach Paragraph 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs im Verschuldensfall zum Ersatz eines Fremdschadens verpflichtet. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht besteht dann, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis, welches keinen Fahrzeugmangel darstellt, zurückzuführen ist. Unabwendbarkeit wird immer dann angenommen, wenn der Unfall auf das Verhalten des Geschädigten zurückgeht und/oder der Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Aus den unterschiedlichen Beweislastregeln resultieren unterschiedliche Vorgehensweisen bei Vermeidbarkeitsbetrachtungen in der Unfallrekonstruktion. Die Abhandlung erläutert dies anhand eines Beispiels, bei dem es auf einer Kreuzung mit einer beschilderten Vorfahrtsregelung zu einer Kollision sich kreuzender Fahrzeuge gekommen ist. Die Analyse führt zu dem Ergebnis, dass für die Vermeidbarkeitsbetrachtung eines Unfalles im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht generell die obere oder untere rekonstruierte Geschwindigkeitsgrenze herangezogen werden kann. Für die unterschiedlichen Arten der zu beurteilenden Haftung (Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung) müssen unterschiedliche Beweislastregeln angenommen werden. Je nach Haftungsfrage sind deshalb variable Basisgrößen in der Vermeidbarkeitsbetrachtung unterschiedlich zugunsten der Parteien anzunehmen.}}


==Zitat==  
==Zitat==  
[[Lamby, M.]]: Einfluß von Beweislastregelungen auf die Unfallrekonstruktion am Beispiel von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (1996), pp. 249 – 250 (#09)
[[Lamby, M.]]: Einfluß von Beweislastregelungen auf die Unfallrekonstruktion am Beispiel von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 34 (1996), pp. 249 – 250 (#09)


==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==

Aktuelle Version vom 8. Dezember 2016, 18:45 Uhr

1996, pp. 249 – 250 (#9)

Nach Paragraph 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs im Verschuldensfall zum Ersatz eines Fremdschadens verpflichtet. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht besteht dann, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis, welches keinen Fahrzeugmangel darstellt, zurückzuführen ist. Unabwendbarkeit wird immer dann angenommen, wenn der Unfall auf das Verhalten des Geschädigten zurückgeht und/oder der Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Aus den unterschiedlichen Beweislastregeln resultieren unterschiedliche Vorgehensweisen bei Vermeidbarkeitsbetrachtungen in der Unfallrekonstruktion. Die Abhandlung erläutert dies anhand eines Beispiels, bei dem es auf einer Kreuzung mit einer beschilderten Vorfahrtsregelung zu einer Kollision sich kreuzender Fahrzeuge gekommen ist. Die Analyse führt zu dem Ergebnis, dass für die Vermeidbarkeitsbetrachtung eines Unfalles im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht generell die obere oder untere rekonstruierte Geschwindigkeitsgrenze herangezogen werden kann. Für die unterschiedlichen Arten der zu beurteilenden Haftung (Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung) müssen unterschiedliche Beweislastregeln angenommen werden. Je nach Haftungsfrage sind deshalb variable Basisgrößen in der Vermeidbarkeitsbetrachtung unterschiedlich zugunsten der Parteien anzunehmen.


Zitat

Lamby, M.: Einfluß von Beweislastregelungen auf die Unfallrekonstruktion am Beispiel von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 34 (1996), pp. 249 – 250 (#09)

Inhaltsangabe

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s.a. Ergänzung in Heft 6/1997, S. 162: Korrektur wegen juristischer Finessen.

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