ECE-R 39

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Regulation No 39 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) – Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the speedometer equipment including its installation

Inhaltsangabe

In der ECE-R 39 (und in § 57 StVZO) werden u.a. die Anforderungen an die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern (Tachometern) festgelegt. Auch Angaben zur Genauigkeit sind hier aufgeführt:

  • Der Tacho darf nicht nacheilen, d.h. die anzeigte Geschwindigkeit darf zwar größer, aber nicht kleiner als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sein.
  • Die Differenz der angezeigten (v1) zur tatsächlichen (v2) Geschwindigkeit (= Tachovoreilung) darf +10% von der tatsächlichen Geschwindigkeit + 4 km/h betragen.

[math]\displaystyle{ 0 ≤ (v_1 – v_2) ≤ 0,1 v_2 + 4 km/h }[/math]

Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben.

Siehe auch

  • Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen