ECE-R 39: Unterschied zwischen den Versionen
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*Der Tacho darf nicht nacheilen, d.h. die anzeigte Geschwindigkeit darf zwar größer, aber nicht kleiner als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sein. | |||
*Die Differenz der angezeigten (v<sub>1</sub>) zur tatsächlichen (v<sub>2</sub>) Geschwindigkeit (= Tachovoreilung) darf +10% von der tatsächlichen Geschwindigkeit + 4 km/h betragen. | |||
<math>0 ≤ (v_1 – v_2) ≤ 0,1 v_2 + 4 km/h</math> | |||
Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben. | Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben. | ||
==Siehe auch== | |||
* Richtlinie [[75/443/EWG]] des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen | |||
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Version vom 7. Mai 2018, 08:20 Uhr
Regulation No 39 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) – Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the speedometer equipment including its installation
Inhaltsangabe
In der ECE-R 39 (und in § 57 StVZO) werden u.a. die Anforderungen an die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern (Tachometern) festgelegt. Auch Angaben zur Genauigkeit sind hier aufgeführt:
- Der Tacho darf nicht nacheilen, d.h. die anzeigte Geschwindigkeit darf zwar größer, aber nicht kleiner als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sein.
- Die Differenz der angezeigten (v1) zur tatsächlichen (v2) Geschwindigkeit (= Tachovoreilung) darf +10% von der tatsächlichen Geschwindigkeit + 4 km/h betragen.
[math]\displaystyle{ 0 ≤ (v_1 – v_2) ≤ 0,1 v_2 + 4 km/h }[/math]
Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben.
Siehe auch
- Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen